Informationen zu Biostoffen

Sicherheitsmaßnahmen, Betriebsanweisung und Hygieneplan
Nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung kann die Planung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 zu beachten. Bei gezielten Tätigkeiten (z.B. Laboren oder laborähnlichen Einrichtungen) mit Mikroorganismen ab Risikogruppe 2 und bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Mikroorganismen ab Risikogruppe 3 müssen die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe ergriffen werden, welche der jeweiligen Risikogruppe entspricht (s. Anhang II & III BioStoffV). Bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppen 2 und 3** muss eine sinnvolle Auswahl der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

 

Nach § 12 BioStoffV muss eine Betriebsanweisung erstellt werden, in der die möglichen Infektionswege der Mikroorganismen bezeichnet, die spezifischen Gefahren benannt und angemessene Schutzmaßnahmen aufgeführt werden. Auch muss sie Hinweise für das Verhalten bei Gefahr und für die Erste Hilfe enthalten und darüber hinaus die sachgerechte Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen regeln. Betriebsanweisung und Hygieneplan (s.u.) sind an geeigneten Stellen in jedem Bereich auszuhängen. Über die Inhalte müssen die Beschäftigten regelmäßig und nachweisbar informiert (,,unterwiesen‘) werden. Unabhängig davon ist nach dem lfSG ein Hygieneplan zu erstellen, welcher konkrete Anweisungen nach dem Prinzip: WAS-WANN-WOMIT-WIE und WER zu enthalten hat

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzimpfungen
Der Arbeitgeber hat nach §15 Abs. 1 & Anhang IV der BioStoffV die Beschäftigten arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach BioStoffV hat vor Aufnahme der Tätigkeit, ein Jahr nach Tätigkeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Nach dem berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsatz 42 (G42 — Tätigkeiten mit lnfektionsgefährdung) sind hier bis zu dreijährige Untersuchungsabstände üblich.

Sind Beschäftigte gemäß Gefährdungsbeurteilung durch Krankheitserreger gefährdet, gegen die es eine wirksame Schutzimpfung gibt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Impfung (kostenlos) anzubieten. Für den Krankenhausbereich ist dies v.a. die Impfung gegen Hepatitis B. In bestimmten Bereichen treten je nach Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzimpfungen hinzu.


Arbeitsmedizinisches Zentrum (AMZ)
Das AMZ steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung und kann Hilfestellung beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung geben. Selbstverständlich wird im AMZ die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß BioStoffV einschließlich Untersuchung, Beratung und notwendige Impfungen durchgeführt.
Sollte es zu Unfällen mit biologischen Arbeitsstoffen kommen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem AMZ auf.