Sicherheitsmaßnahmen, Betriebsanweisung
und Hygieneplan
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Nach § 12 BioStoffV muss eine Betriebsanweisung erstellt
werden, in der die möglichen Infektionswege der
Mikroorganismen bezeichnet, die spezifischen Gefahren benannt
und angemessene Schutzmaßnahmen aufgeführt
werden. Auch muss sie Hinweise für das Verhalten bei
Gefahr und für die Erste Hilfe enthalten
und darüber hinaus die sachgerechte Entsorgung von
biologischen Arbeitsstoffen regeln. Betriebsanweisung und
Hygieneplan (s.u.) sind an geeigneten Stellen in jedem Bereich
auszuhängen. Über die Inhalte müssen die Beschäftigten
regelmäßig und nachweisbar informiert (,,unterwiesen‘)
werden. Unabhängig davon ist nach dem lfSG ein Hygieneplan
zu erstellen, welcher konkrete Anweisungen nach dem
Prinzip: WAS-WANN-WOMIT-WIE und WER zu enthalten hat
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Arbeitsmedizinische Vorsorge und
Schutzimpfungen Sind Beschäftigte gemäß Gefährdungsbeurteilung durch Krankheitserreger gefährdet, gegen die es eine wirksame Schutzimpfung gibt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Impfung (kostenlos) anzubieten. Für den Krankenhausbereich ist dies v.a. die Impfung gegen Hepatitis B. In bestimmten Bereichen treten je nach Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzimpfungen hinzu. |
Arbeitsmedizinisches Zentrum (AMZ) Das AMZ steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung und kann Hilfestellung beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung geben. Selbstverständlich wird im AMZ die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß BioStoffV einschließlich Untersuchung, Beratung und notwendige Impfungen durchgeführt. Sollte es zu Unfällen mit biologischen Arbeitsstoffen kommen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem AMZ auf. |