| © Frédéric Döhl: "Sample-Clearing" - Rechtssprechung und Kunstproduktion. Humboldt-Universität zu Berlin 2000 | ![]() |
II. Das Urhebergesetz
Das Urhebergesetz (UrhG) Deutschlands ist seit
dem 1. Januar 1966 in Kraft. Dieser Erlaß war das Ergebnis
nationaler wie internationaler Reformbemühungen, Künstlern
im Zuge moderner Medienentwicklungen (damals war dies Rundfunk,
Film, Fernsehen, Tonband und Schallplatte) zu ihren Rechten
zu verhelfen.
Dieses Urhebergesetz ist in das bestehende deutsche Rechtssystem
eingebunden worden. Die aus ihm zu gewinnenden
Ansprüche sind an zwei zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angelehnt, nämlich
den Paragraphen 823 und 1004.
§823 regelt dabei in Verbindung mit den
jeweils betreffenden §§ des UrhG die etwaigen Schadensersatzanssrüche
des Geschädigten und §1004 in Verbindung mit den zuständigen
Bestimmungen des UrhG mögliche Unterlassungsansprüche
des Betroffenen.
II.I. Geschützte Personen / Das "Werkrecht"
Als Werkrecht bezeichnet man die Ansprüche,
die vom §823 BGB in Verbindung mit dem UrhG abgeleitet werden.
Beim Werkrecht geht es um den Schutz der geistigen Leistung des
Urhebers und des Ausübenden sowie den Schutz des Tonträgerherstellers
für die Leistung der Herstellung und den damit verbundenen Aufwand.
Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht.
Das "Urheberrecht ist die Summe aller
Rechtsnormen, die den sozialen Tatbestand der Werkherrschaft regeln,
andererseits das subjektive Recht des Urhebers an seinem Werk" 1.
Dem Urheber wird ein eigentumsähnliches Recht an seinem Geisteswerk
gewährt. Dieser Gegenstand ist geistiger, nicht körperlicher
Art, daher wird er als Immaterialgut bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet
zwischen dem Geisteswerk selbst und einem Werkexemplar, "das
dieses Werk materialisiert, sei als Originalexemplar (Gemälde,
Skulptur usw,), sei es als Vervielfältigung (Bücher,
Noten, Schallplatten, Filme, Datenträger usw.)" 2.
An Werkexemplaren bestehen wie an anderen körperlichen Gegenständen
dingliche Rechte nach dem Sachenrecht, z.B. bei Beschädigungen.
Hier ist eine faktische Kontrolle der Nutzung aufgrund des Besitzes
möglich. Diese faktische Herrschaft ist bei der Öffentlichkeit
zugänglich gemachten Musikwerken nicht mehr denkbar. Darum
wird dem Urheber per Gesetz zugestanden, das Ob und Wie der Verwendung
durch Dritte zugestatten und vor allem eine Beteiligung am wirtschaftlichen
Erfolg dieser Nutzung durchzusetzen. So läßt sich zusammenfaßend
festhalten, daß das Urheberrecht ein Monopolrecht an einem
Geistesgut gewährt.
Das Leistungsschutzrecht ist vom Gesetzgeber
im selben Zusammenhang geregelt worden. Durch das Leistungsschutzrecht
werden "geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet, die keine
Schöpfungen darstellen, nämlich wissenschaftliche Ausgaben,
die Interpretation des ausübenden Künstlers, die Erzeugnisse
der Photographie und die bereits auf der Grenzscheide zum gewerblichen
stehenden Leistungen der Schallplattenhersteller, Filmproduzenten
und Sendeunternehmen" 3 geschützt.
Um die finanziellen Größenordnungen, mit denen
der Urheberschutz in Berührung kommt, anschaulich zu machen,
im folgenden nun einige Zahlen:
in Deutschland hängen Einkünfte
(1996) von rund 56 Milliarden DM und gegen 800.000 unmittelbar
oder mittelbar von urheberrechtlich geschützten Werken und
ihrer Verwertung ab, ohne Einbeziehung der Softwareindustrie.
Mit einer Brutto-Wertschöpfung von 2,9% und einem Anteil
von 3.1% an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen ist die Kulturwirtschaft
vergleichbar mit der Sparte Banken und Versicherungen oder der
Automobilindustrie.
Doch was wird in Bezug auf Musik durch das
UrhG geschützt? §2 I Ziff.2 UrhG bezieht ganz allgemein
Werke der Musik in den Schutzbereich des Gesetzes mit ein. Notwendige
Voraussetzung, um als Werk der Musik eingestuft zu werden, ist
der Ton als Ausdrucksmittel, und zwar unabhängig davon, "ob
er durch die menschliche Stimme, durch Instrumente oder elektronische
Apparate erzeugt wird" 4.
Eine schriftliche Niederlegung des musikalischen Vorgangs ist
dabei nicht notwendig, wodurch auch Improvisationen geschützt
werden. Eine Erkennbarmachung in Noten genügt allerdings,
da damit die Wiedergabe in Tönen möglich ist.
Geschützt werden sowohl musikalischer
Inhalt als auch musikalische Form, wobei allerdings ein individuelle
Formgebung, z.B. bei einer Umgestaltung eines Volksliedes in einen
Chorsatz, genügt.
Das Gesetz besagt weiterhin, daß die
Schöpfung individuell identifizierbar sein muß. Ein
zwei- oder dreitöniges Motiv wird allgemeinhin nicht als
ausreichend schutzwürdig angesehen. Selbiges gilt fast ausschließlich
auch für Rhythmen, Klangfärbungen und einzelne Akkorde.
In der Regel kommt daher ein Schutz des Komponisten gegen das
Sampling seines Sounds nicht in Betracht, weil es sich dabei um
einen zu kleinen Werkbestandteil handelt.
Dagegen ist einen Melodie ein musikalisches
Werk 5.
Jegliche harmonische und ästhetische Bewertungen sind bei
der Klassifikation der Schutzwürdigkeit unbeachtlich.
Abschließend kann noch zu der Auflistung
der gesetzlichen Eingrenzungsbestimmungen ergänzt werden, daß auch
elektronische Klänge unter Umständen geschützt
sein können, wobei sie aber in jedem Fall auf einer Entscheiung
des Menschen beruhen müssen und somit Ausdruck künstlerischen
Wollens sind. Damit sind Sounds, die mit Hilfe von Computerhilfsmitteln
wie Zufallsgeneratoren entstehen, von vornherein nicht geschützt.
II.I.2. Das Werkrecht in Bezug auf Sampling
Die zentrale technische Entwicklung der letzten
Jahre in Bezug auf Musik ist "die Musik in Form technischer
Daten darzustellen und somit der Verarbeitung durch den Computer
direkt zugänglich machen zu können" 6.
In Folge dessen ist die rechtliche Problematik der Verwertung
von Material Dritter mit einer neuen Intensität in den Vordergrund
getreten. Der Sampler, so die Bezeichnung für diesen speziellen
Computer, ist nämlich in der Lage, jedes akkustische Signal
aufzunehmen bzw. abzuspielen und außerdem dieses in computerlesbare
Daten umzusetzen, was eine nachträgliche Bearbeitung des
eingelesenen musikalischen Materials in jegweglicher Weise ermöglicht.
Die technischen Fähigkeiten eines Samplers
sind soweit entwickelt, daß er dem Nutzer die Gelegenheit
bietet, aus einer Aufnahme einen einzelnen Ton zu isolieren und
dann diesen auf alle Tonhöhen umzurechnen. Der Sampler offeriert
somit die Möglichkeit, "aus einer CD von Miles Davis
einen einzelnen Trompetenton [herauszusamplen, um so ] nach einem
kurzen Rechenbefehl mit der Trompete von Miles Davis eigene Melodien
kreieren [zu können]" 7.
Dabei interessiert den Juristen natürlich
nicht die Nutzung des Samplers zur Verarbeitung eigenen musikalischen
Materials, da dieser in solchen Fällen wie ein Instrument
verwendet wird. Rechtliche Schwierigkeiten treten erst auf, wenn
sich durch das Sampling Zugang auf musikalische Partikel Dritter
verschafft wird und für eigene Produktionen verwendet werden.
Dabei entstehen verschiedene Schwierigkeiten. Das komplexeste
Problem stellt der Beweis des Sampling dar. Hinzu tritt die Frage,
ab wann musikalisches Material urheberrechtlich geschützt
ist und somit Ansprüche des Urhebers gegen den Samplenden
entstehen.
Von der Jurisprudenz wird ein Samplingbeweis
durch menschliches Ohr als nicht ausreichend angesehen, weil man
zu Recht der Auffassung ist, daß ähnliches oder identisches
Anhören nicht direkt als Folge von Sampling entstehen muß,
sondern auch zahlreiche andere Gründe zu diesem Eindruck
führen können.
Der Nachweis von Sampling wird erleichtert,
wenn der übernommene fremde Musikteil nicht durch zusätzliche
Sounds, Instrumente oder Schlagzeug überlagert worden ist.
In diesem Fall kann nämlich der Nachweis in Form einer graphischen
Analyse getroffen. Dabei werden das Original und die vermutete
Kopie in Form von Frequenzkurven graphisch aufbereitet. Diese
Frequenzkurven sind sehr genau und funktionieren wie ein Fingerabdruck.
Stellt man fest, daß die graphischen Darstellungen identisch
sind, ist diese ein Indiz für Sampling, doch reicht auch
dies in der Regel nicht als Beweis aus, da wie im folgenden dargestellt
auch noch andere Gründe dazu führen können, das
etwas identisch ist.
Am ehesten muß Sampling angenommen werden,
wenn man ein identisches Frequenzkurvenergebnis bei menschlichen,
sprich Gesangsstimmen erhält. Denn menschliche Stimmen haben
eine sehr stark individuelle Prägung, die zwar in starkem
Maße, aber nicht identisch immitierbar ist. Daher kann sich
der Produzent zum einen nicht vom Vorwurf des Stimmensampling
befreien, in dem er sich auf den identischen Gesang eines Studiomusikers
beruft. Andererseits ist der Nachweis von Sampling schon bei geringen
Unterschieden in den Frequenzkurven kaum mehr möglich.
Bei natürlichen Instrumenten ist Sampling
schwer nachweisbar. Der als kopiert vermutete Instrumentalteil
muß isoliert dastehenin der Produktion, in die er gesampelt
worden ist. Wenn unter dieser Voraussetzung ein identisches Frequenzkurvenergebnis
erzielt worden ist, liegt sehr wahrscheinlich
Sampling vor, da diese z.B. auch über den Einsatz von Effektgeräten
Auskunft geben und damit die Nachproduktion mit den gleichen Geräten
und Einstellungen gearbeitet haben müßte. In diesem
Zusammen-hang muß erwähnt werden, daß das Argument
des unverwechselbaren Individualstils bzw. -spiels eines Künstlers im Wege der
Frequenzanalyse kaum nachweisbar ist. Junge Musiker orientieren
sich zu dem ja gerade an ihren Vorbildern und ein guter Studiomusiker
zeichnet sich dadurch aus, verschiedene Spielarten zu beherrschen
und imitieren zu können.
Bei elektronischen Instrumenten ist der Nachweis
praktisch nicht möglich, da man mit einem Gerät des
gleichen Herstellers exakt dasselbe Frequenzergebnis auch ohne
Sampling erreichen würde. Für Schlagzeugsounds gilt
das Gleiche.
Zusammenfassend läßt sich zu dem
Problem der Beweisführung sagen, daß die technische
Beweisbarkeit von Sampling schwerer wird, je stärker der
gesampelte Teil in ein Arrangement eingebunden worden ist, je
elektronischer er erzeugt worden ist und wie individuell identifizierbar
er ist, denn nicht jeglicher musikalischer Partikel ist vom Gesetz
geschützt, wie im folgenden erläutert.
Im Großen und Ganzen werden zwei Gebiete
bei einer rechtlichen Untersuchung in Hinblick auf Sampling in
Betracht kommen, nämlich das Sampling von Melodien und das
Sampling von Sounds.
Beim vermuteten Sampling von Melodien ist zu
prüfen, ob urheberrechtliche Nutzungsrechte des Komponisten
bzw. des Texters verletzt worden sind. In Bezug auf die Musik
ist dabei jedesmal der bereits zu anfang erwähnte §2
UrhG heranzuziehen und anhand dessen zu klären, ob der
übernommene Melodiepartikel urheberrechtlichen Schutz genießt.
Dabei treten zwei Schwierigkeiten auf: zum einen sind die übernommen
musikalischen Materialien vor allem in der HipHop und Dance-Szene oftmals sehr
klein und zum anderen das noch schwerwiegendere Problem der Bestimmung,
ob eine ausreichende eigenständig-individuelle Prägung
der gesam-pelten Melodie besteht, womit diese urheberrechtlich
geschützt wäre, oder ob diese als elementarer musikalischer
Baustein freibleiben müße. Leicht ersichtlich ist,
daß dies regelmäßig nicht objektiv ermittelbar
sein dürfte, da eine Bezeichnung als "elementarer musikalischer
Baustein" extrem unpräziese und auslegungsbedürftig ist und eine
Grenzziehung ohne begründete Einwände kaum möglich
erscheint, was einer rechtliche Definition und damit praktischen
juristischen Anwendbarkeit im Wege steht.
Eine Problematik, die dadurch entstanden ist,
daß augenblicklich den neuen technischen Möglichkeiten
weder vergleichbare technische Kontrollegeräte noch entsprechende
modernisierte gesetzliche Bestimmungen bei einem Gesetz, daß
aus einer Zeit stammt, die weder solche Computer noch Cds kannte,
gegenüberstehen und so die Versuche, dem Sampling urheberrechtlich
Herr zu werden, noch nicht voll ausgereift sind. Doch diese ist
eine klassische Konstellation, da solche Dinge den technischen
Neuerungen zwangsweise hinterhinken.
Wird nun aber eine ausreichende, eigenständig-individuelle
Prägung der gesampelten Melodie festgestellt, was leichter
möglich ist, je größer der übernommene musika-lische
Abschnitt ist, und auch das Sampling selbst nachgewiesen, so gäbe
es für den Samplenden nur noch zwei Möglichkeiten unbefugter
Nutzung, nämlich die "freie Benutzung" gemäß §24I UrhG,
die aber hier durch die Vorschriften des §24II UrhG unterbunden
wird, und das "zulässige Zitat" gemäß
§51 UrhG, wobei es dort doch regelmäßig an jedem
über die reine Materialfunktion hinausgehenden Zitatzweck
fehlt. Somit würde dem Urheber nun Unterlassungsansprüche
gegen den Vertrieb des Stücks mit dem Sample und der zustehen.
Selbige Konsequenzen würden auch für
das Sampling von Sounds gelten, doch wird dessen Schutz allgemeinhin
verneint, da er als elementarer "Baustein musikalischen Schaffens
frei bleiben müße" 8.
Dasselbe gilt auch für den gesampelten Einzelnton, mit dessen
Klangfarbe eine eigene Melodik entworfen wird und für synthetische
Sounds, obwohl man zugibt, daß diese zum teil mühsam
und sehr phantasievoll programmiert werden und öfters sogar
mehr als Melodie und Text die Individualität eines Songs
ausmachen. Dafür gibt es nach Klein folgende Gründe:
Die Unterscheidung zwischen kreativen und einfachen
Sounds ist sehr schwierig. Ab wann ist ein Sound denn nicht mehr
elementarer musikalischer Baustein, sondern eine individuelle,
urheberrechtlich zu schützende Schöpfung? Die ist zumindest
juristisch kaum entscheidbar.
Die Anwendung von Computerunterstützung
oder Zufallsgenerator müßte bei der Kreativitätszuschreibung
berücksichtigt werden.
Die meisten bestehenden Sounds werden von bereits
bestehenden abgeleitet und auf diese Weise entsteht wieder ein
Definitionsproblem, nämlich ab wann ein Sound wirklich neu
ist.
Die Organisation eines solchen Schutzes wird
als unrealistisch eingestuft, weil so jeder Synthi-Besitzer tausende
von Sounds für sich reklamieren könnte und letztendlich eine
unfaire Bevorteilung der Instrumentenhersteller
entstehen würde, da sich diese die meisten Sounds vor Markteinführung
eines Gerätes schützen lassen könnten.
Zusammenfassend läßt sich zum Urheberschutz
sagen, daß Sounds regelmäßig nicht geschützt
sind und ansonsten ein musikalisches "Werk" vom Urheberschutz
erfaßt wird, wenn eine ausreichende eigenständige Individualität
dieses Werkes zu bejahen ist. Dieses Werk wäre aber auch
geschützt, wenn der Diebstahl nicht durch Sampling, sondern
durch "abschreiben" und verwerten des fremden Materials
mit beispielsweise einem anderen Text vorgenommen wird. Bloß
ist so ein Beweis noch schwerer zu führen, da man hier nicht
auf den Vergleich von Daten, wie in diesem Fall der Frequenzkurven,
zurückgreifen kann. Generell, nicht nur in Bezug auf Sampling,
ist der Urheberschutz schwierig und zumeist genügt das eingeklagte
Material nicht der Voraussetzung der ausreichenden Individualität,
da es zu klein bzw. zu musikalisch elementar ist, womit kein Urheberschutz
besteht.
II.I.3. Das Leistungsschutzrecht des §75 UrhG
Im §75 UrhG wird der ausübende Künstler ein Leistungsschutzrecht gegen unbefugten Mitschnitt und Vervielfältigung gewährt. In Bezug auf das Sampling eines von ihm gespielten Teils Musik kann der Ausübende aber regelmäßig keine Ansprüche geltend machen, wenn eine Einwilligung zum Originaltonträger bestand, da er beim Samplingvorgang selbst kein ausübender Künstler im Sinne des §73 UrhG ist. Sein Rechtsposition bestimmt sich also daraus, welche Individualvereinbarung mit dem Tonträgerproduzenten getroffen worden war.
II.I.4. Das Leistungsschutzrecht aus §85 UrhG
Im §85 UrhG wird das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers geregelt. Der §85 UrhG schützt die wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistung, die die Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erfordert. Hierbei kommt es auf die mögliche Verletzung von Urheberrechten des Komponisten nicht an, da auch zur Nutzung eines zu kleinen bzw. musikalisch elementaren Ausschnitts immer der Tonträger als Ganzas herangezogen werden muß. Dies hat als Konsequenz, daß der betroffenen Hersteller immer in seinen Rechten verletzt ist und daher vor jeder Veröffentlichung eines Stückes, das Samplingmaterial enthält, die Zustimmung des jeweiligen Tonträgerherstellers eingeholt werden müßte, da dieser bei einem Beweis des Samplingvorgangs immer Ansprüche gegen den Samplenden besitzt.
II.II. geschützte Personen / das Persönlichkeitsrecht
Neben dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht Kann in besonderen Fällen auch das Urheberpersönlichkeitsrecht durch Sampling berührt worden sein. Dieses ist den §§12-14 UrhG geregelt. Ein Vestoß gegen dieses liegt zum Beispiel vor, wenn erkennbare Gesangsteile ohne Genehmigung kopiert und in eine neue Produktion eingegliedert werden. In diesen Fällen werden dem Betroffenen wiederum Unter-lassungsansprüche gegen den Vertrieb des Tonträgers zugestanden, da seine Stimme als zur Person gehörig geschützt ist vor dem Zugriff Dritter. Ähnliches gilt auch für den Fall, daß eine Musikphrase zwar erkennbar bleibt, aber iher ursprünglicher Charakter völlig verändert wird zum Beispiel durch "zerhacken" oder als Schleifenwiderholung. In diesen Fällen findet vor allem §14 UrhG Anwendung.
II.III. geschützte Personen / das Vervielfältigungsrecht
Es existiert noch ein weiteres Rechtsstatut, das durch Sampling betroffen sein kann, das Vervielfältigungsrecht. Es genügt, um von einer Vervielfältigung sprechen zu können, daß etwas gesampelt im Computer vorliegt . Hörbarmachende Datenträger, die Dritten eine Wahrnehmung ermöglichen würde, ist keine Voraussetzung dafür, als Vervielfältigung eingestuft zu werden. Das in den §§53,54 UrhG Kopien zum privaten Gebrauch gestattet werden, bedeutet außerdem nur, daß hierfür keine Genehmigung notwendig ist, keineswegs aber, daß es sich hierbei nicht um eine Vervielfältigung handelt. Der Urheber wird auch hier wieder in Rechten verletzt, in diesem Fall Rechten aus den §§15I Nr.1,16I UrhG, wenn der entnommene Teil als persönliche, geistige Schöpfung gemäß §2 UrhG identifizierbar ist. Dann kann er die Verviel-fältigung zu gewerblichen Zwecken unterbinden lassen. Der ausübende, gesampelte Künstler ist auch bei Kleinstteilen in seinem Recht berührt, sofern diese noch einen Interpretationsraum zuläßt. Ein Einzelton bleibt allerdings ungeschützt. Beim Tonträgerhersteller ist im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht darauf abzustellen, ab wann der Urheber geschützt ist, da er nicht mehr als dieser geschützt sein soll. Beide haben ebenfalls wieder etwaig Unterlassungsansprüche gegen den gewerblichen durch den Sampelnden.
II.IV. Rechtfertigungsargumente der Sampelnden
Klein beschreibt in seinem "Digital Sampling"-Artikel einige Rechtfertigungsargumente, mit denen er im Laufe seiner Untersuchungen von sampelnden Musikern konfrontiert worden ist und die einen Einblick in die Problematik der Juristen mit den technischen Neuentwicklungen auf dem Kunstgebiet geben. Die nun folgenden Argumente zeigen nämlich, daß man Sampling auch anders einordnen kann und damit auch andere rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müßten als die beschriebenen, die in dieser Form momentan angewendet werden. Dieses würde aber, wie zu sehen sein wird, ein anderes Verständnis des Begriffes Urheber erforderlich machen. So wird nach Klein die Kombination verschiedener Musikteile mittels Sampling als eine neue, aktuelle und phantasievolle Ausdrucksform heutiger Produzenten bezeichnet. Die klangliche Veränderung bekannter musikalischer Phrasen wird oft von den Produzenten des Originals angegriffen. Hierzu wird die Ansicht vertreten, daß solche Bearbeitungen von existierenden Vorlagen sich als aktuelles, künstlerisch zeitgemäßes Stilmittel darstellen und daher nur dem künstlerischen Geschmack und nicht juristischen Wertungen unterworfen sein sollten. Schließlich wird die Meinung vertreten, wonach aufgrund der technischen Möglichkeiten jede Musikaufnahme frei verfügbar sein sollte. Jeder Komponist müßte es sich sozusagen im Rahmen des künstlerischen Wettbewerbs gefallen lassen, daß seine Aufnahme von anderen Produzenten aufgegriffen und in neuen Prodiktionen eingesetzt wird. Allein dem Publikum sei es dann zu überlassen, ob das Original oder die Neuproduktion mehr gefallen finden.; 9 Daß hier von Samplenden das Urheberrecht als solches in Frage gestellt wird, ist offentsichtlich. Doch sind die Einnahmen aus den eigenen Werken oftmals Existenzgrundlage für Komponisten. Weiter ist es ja gerade ein Gewinn, daß in diesem Jahrhundert Künstler für ihre Leistung geschützt werden. Bloß weil ihre Leistung nicht direkt faßbar ist, darf dies aus juristischer Sicht nicht bedeuten, daß sie nicht den Nutzen daraus ziehen dürfen. Sampling ist ja juristisch erlaubt, man muß nur den Urheber finanziell die Nutzungsrechte entlohnen, was nur fair ist. Diese Abgaben sind ja nur ein Teil der Einnahmen, die der Produzent erzielt, insofern hat er überhaupt keinen Grund zur Klage, die die meisten Samplenden bestimmt selbst erheben würden, wenn andere ihre Ideen auf ihre Kosten nutzen und zu ihrem Nachteil auf dem Markt verwenden, ohne daß sie an der Verwertung ihrer eigenen Samlingideen beteiligt werden würden. Ohne rechtliche Steuerung bekommt das ganze nämlich wieder Züge des Rechts des Stärkeren in der Form, daß die finanzstarken Großproduzenten zu Herrschern über die Leistungen (auch über die Ideen der finanziell kleineren Samplenden) anderer werden, ohne daß diese zumindest beteiligt werden müßten. Dies kann aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes, der unserer Rechtsordnung als Ganzes und dem UrhG im Speziellen zugrunde liegt, nicht gewollt sein und wird sich daher auch kaum durchsetzen lassen.
II.V. Beispiele / internationales Urheberrecht
Im folgenden soll anhand zweier Beispiele gezeigt werden, welche Folgen Urheber bzw. Leistungsschutzrecht in Bezug auf Sampling haben kann oder eben auch nicht. Das erste Beispiel ist das des Songs "Bittersweet symphony" der britischen Popgruppe The Verve. Diese hatten für jenen Song, der weltweit enormen Verkaufserfolg erzielt hat, ein Sample als musikalische Grundlage verwendet und über diesen einen eigenen Text gesungen. Bei dem Sample handelte es sich um die Strophe des Rolling Stonessongs "The last time" in einer Orchesterfassung von Andrew Oldham. Die Plattenfirma der Band hatte nun daran gedacht, die Leistungsschutzrechte der Plattenfirma des gesampelten Tonträgers sowie die ebenfalls von dieser Firma wahrgenommenen Rechte des ausübenden Künstlers, in diesem Fall Oldhams, zu beachten und eine Genehmigung für die Veröffentlichung einzuholen. Doch in Bezug auf die Urheberrechte hatte man sich darauf verlassen, daß die Komponisten Jagger/Richards ihr Einverständnis erklärt haben. Nur lagen die Urheberrechte bei dem Verlag des Ex-Managers in New York, der sich diese Ende der 60er Jahre vertraglich gesichert hatte. Und dessen Einverständnis war aufgrund von Unwissenheit über die Rechtssituation nicht eingeholt worden. Der von der Band übernommene Partikel aus dem Song war mit der direkt gesampelten Instrumentalstrophe so groß, daß eine Verletzung des Urheberrechts vorlag. Diese würde wie erläutert dem Urheberrechts-inhaber, in diesem Fall dem Verlag, daß Recht des Rückrufs und der Vernichtung aller Tonträger mit diesem Song einräumen. Mit diesem Druckmittel konnte die Plattenfirma von The Verve gezwungen werden, alle Einnahmen bis auf den Teil, der dem Texter des neuen Textes urheberrechtlich zusteht, an den Verlag des Ex-Stonesmanagers abzutreten. Ein Beispiel dafür, was rechtswidriges Sampling für Folgen haben kann.
Das zweite Beispiel ist eines, daß die Grenzen des "westlichen" Musikmarktes verläßt. Es handelt sich dabei um das Sampling einer musikethnologischen Aufnahme. International unterliegt das Urheberrecht dem Territorialgrungsatz. Dies bedeutet, daß der Schutz des Urheberrechts, obwohl es im Gegensatz z.B. zu Patent oder Warenzeichen nicht auf einem individuellen Verleihungsakt beruht, nur bis an die Grenzen des Staates reicht, der es anerkennt. Anders als ein Sachenrecht besteht das Urheberrecht international nicht als ein einheitliches Recht, sondern als Bündel von territorial begrenzt anerkannten Rechten. Welche Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte in einem bestimmten Gebiet anerkannt werden, legt das dortige Ausländerrecht, in Deutschland sind das die §§120-128 UrhG, fest. Die nationalen Anerkennungstatbestände sind wesentlich erweitert worden durch internationale Abkommen. Ist die klagende Person wie in diesem Fall ausübender Künstler, so findet nach dem Rom-Abkommen von 1961 auf ihn der Grundsatz der Inländerbehandlung statt, also das Recht des Staates, in dem die Klage erhoben wird. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Musikethnologe Hugo Zemp in Melanesien Feldforschungsaufnahmen gemacht und diese mit Einwilligung der aufgenommen Künstler als LP veröffentlicht. Jahre später baten ihn französische Produzenten unter Vorspielung der Verwendung dieser für eine UNESCO-Ausgabe um die Genehmigung zur Nutzung eines der von ihm Veröffentlichen Stücke, die Zemp auch unterschrieb. Diese Produzenten verwendeten aber ein anderes als das vereinbarte Stück, nämlich ein Wiegenlied von den Melanesien-LP. Sie bearbeiteten dieses solistisch vorgetragene Gesangsstück im Stile des angesagten Ethno-Pop mit Chor, Keyboards und Dancefloor-Schlagzeug, übernahmen aber den originalen Gesangs trag eins zu eins. Diese CD wurde über 2 Millionen mal verkauft und in der Werbung eingesetzt. Zemp versuchte nun gerichtlich eine finanzielle Beteiligung der melanesischen Sängerin, deren Stimme gesampelt worden war, zu erreichen. Doch wurde dies von den Gerichten abgelehnt, weil das gesungene Stück erstens ein traditionelles Volkslied war, auf das keine Urheberrechte geltend gemacht werden könnten und zweitens die Sängerin beim Sampling kein ausübender Künstler mit entsprechenden Leistungsschutzrechten mehr ist und da eine Einwilligung ihrerseits zur Originalaufnahme bestand, sie keine Rechte geltend machen könnte. Nicht nur in Bezug auf dieses Beispiel ist zu sehen, daß im Hinblick auf Sampling noch keine entgültigen juristischen Erfassugsmöglichkeiten entwickelt worden sind, sodaß sich momentan noch mit dem klassischen Urheberrecht beholfen werden muß. Wie bei dem ersten Beispiel kommt es so regelmäßig bei Plagiatsprüfungen darauf an, in wie weit der "Diebstahl" fremder Ideen beweisbar ist, was in der Regel nur bei größeren übernommenen Partikeln oder Abschnitten möglich ist, die eindeutig individualisierbar und identifizierbar sind. Hier finden also selbige rechtliche Maßnahmen statt, die z.B. angewendet würden, wenn The Verve das Streicherarrangement kopiert und nachgespielt hätten. Das Sampling als eigentlicher Vorgang blieb Nebensache, da die entsprechenden Kontrollmöglichkeiten wie zu Anfang beschrieben noch nicht vorhanden sind. Doch ist man zur seit im Begriff, dieses Problem (auch im Hinblick aufs Internet) mit nachweisbaren Codes oder ähnlichem zu lösen, was dazu führen wird, daß man auch den Diebstahl kleinerer Partikel nachweisen kann, womit der augenblicklich in Bezug auf Sampling eingeschränkte Urheberrechts- und Leistungsrechtsschutz wieder erweitert werden kann.
Literaturverzeichnis
Berndorf, Gunnar; Musik&Recht: "Wie gewonnen, so zerronnen", in: Keys 2/1998, S.154-155.
Berndorf, Gunnar/ Jünger, Barbara; Sampling&Recht: "Eine Frage der Ehre", in: Keys 3/1996, S.116.
Bortloff, Nils; "Tonträgersampling als Vervielfältigung", in: ZUM 10/1993, S.476-481.
Bösche, Thomas (Haengel, Carl); "Urheberrecht", in: MGG, Band 7, S.1203-1212.
Klein, Christian; Musik&Recht "Digital Sampling", in: Handbuch der Musikwissenschaft, 3.Auflage, 1994, S.575-585.
Münchener Kommentar (Kommentar zum BGB); Art.38, Anh.2, 103ff. in: Band 10, 3.Auflage, 1993.
Rehbinder, Manfred; "Urheberrecht", 9.Auflage, 1996.
Soergel (Kommentar zum BGB); Art.12 Anh., 22ff., in: Band 10, 12.Auflage, 1987.
Zemp, Hugo; "The/An Ethnomusicologist and the Record Business", in:Handbuch der Musikwissenschaft, Band 16, S.36ff., 1996.
Endnoten
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