Prüfungsordnung
Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft
(Indogermanistik) als Haupt- und Nebenfach
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 1999 (GVBl. S. 367), am 6. Oktober 1999 nachfolgende Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach erlassen.
Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (Teil I der MAPO HU) in der jeweils gültigen Fassung gehen den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.
§ 1 Besondere Studienanforderungen
(1) Im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach werden Lateinkenntnisse gefordert, die im Umfang dem Latinum entsprechen. Sie sind bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung nachzuweisen. Im Hauptfach sind Altgriechischkenntnisse im Umfang des Graecums bei der Anmeldung zur Magisterprüfung nachzuweisen.
(2) Die erforderlichen Sprachkenntnisse können in einem Propädeutikum erworben werden, durch das sich das Studium um bis zu zwei Semester verlängert. Das Propädeutikum wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(3) Der Sprachnachweis wird erbracht durch das Abitur oder ein äquivalentes Zeugnis oder 1Die Prüfungsbestimmungen wurden am 2.8.2000 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt. durch eine Bescheinigung über die erfolreiche Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen der Universität oder an Sprachinstituten. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss Germanistik über die Anerkennung.
§ 2 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Studienumfang und Ausschluss von Fächerkombinationen
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für alle Magisterteilstudiengänge neun Semester.
(2) Die Hauptfächer haben einen Umfang von 80 SWS, die Nebenfächer einen Umfang von 40 SWS. Dabei entfallen auf das Grundstudium 40 SWS (Nebenfach 20 SWS) und auf das Hauptstudium 40 SWS (Nebenfach 20 SWS).
(3) Es ist nicht zulässig, Germanistische Linguistik und Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als zwei Hauptfächer miteinander zu kombinieren.
A. Grundstudium/Zwischenprüfung
§ 3 Bestandteile der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach besteht aus einer vierstündigen Klausur als schriftlicher Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten. Sie findet als Blockprüfung statt.
(2) Die Zwischenprüfung im Nebenfach besteht aus einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten.
(3) Die Themenstellung von Klausur, mündlicher Prüfung und Leistungsnachweisen darf nicht übereinstimmen.
§ 4 Voraussetzungen und Angaben für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
2 Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag, den Studienbuchseiten und den Vorschlägen für die Prüferin oder den Prüfer im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis von vier benoteten Leistungsnachweisen gem. § 11 der Studienordnung: ein Leistungsnachweis aus dem Grundkurs A und drei Leistungsnachweise aus Proseminaren oder Übungen, von denen einer aus dem Bereich des Altindischen (Sanskrit) stammen muss. Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(2) Nachweis über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse gem. § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen;
(3) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Grundstudium.
(4) Neben die Zulassungsvoraussetzungen tritt die Angabe von zwei altindogermanischen Sprachen für die Klausur gem. § 6 (1).
(5) Liegen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht alle erforderlichen Leistungsnachweise vor, können die Studierenden unter Vorbehalt zugelassen werden. Die noch fehlenden Leistungsnachweise - höchstens zwei - sind spätestens 10 Werktage vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes einzureichen.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag, den Studienbuchseiten und den Vorschlägen für die Prüferin oder den Prüfer im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis von zwei benoteten Leistungsnachweisen gem. § 13 der Studienordnung: ein Leistungsnachweis aus dem Grundkurs A und ein Leistungsnachweis aus einer Übung aus dem Bereich des Altindischen (Sanskrit). Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(2) Nachweis über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse gem. § 1;
(3) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Grundstudium.
(4) Liegen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht alle erforderlichen Leistungsnachweise vor, können die Studierenden unter Vorbehalt zugelassen werden. Der noch fehlende Leistungsnachweis - höchstens einer - ist spätestens 10 Tage vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes einzureichen.
§ 6 Inhalt der Zwischenprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Die Klausur besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist ein Text aus einer altindogermanischen Sprache zu übersetzen. Die Studierenden benennen dazu bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung zwei altindogermanische Sprachen nach freier Wahl, aus denen die Prüferin oder der Prüfer eine Sprache für den Prüfungstext auswählt. In Bezug auf diesen Text sind Fragen zur historischen Grammatik zu beantworten. Im zweiten Teil werden allgemeine, grundlegende Fragen zu Gegenstand und Methoden des Faches gestellt.
(2) In der mündlichen Prüfung werden die Studierenden zu zwei selbstgewählten Themen (Schwerpunkten) geprüft, deren jeweiliger Objektbereich (die idg. Einzelsprachen, wie z.B. Sanskrit, Altgriechisch, Hethitisch und Gotisch) und Systembereich (Methoden und Modelle der Sprachbeschreibung; sprachwissenschaftliche Einzeldisziplinen, wie z.B. Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik) sich nicht überschneiden dürfen (vgl. § 10 Studienordnung). Die Wahl der Themen erfolgt in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer.
§ 7 Inhalt der Zwischenprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
In der mündlichen Prüfung werden die Studierenden zu zwei selbstgewählten Themen (Schwerpunkten) geprüft, deren jeweiliger Objektbereich (die idg. Einzelsprachen, wie z.B. Sanskrit, Altgriechisch, Hethitisch und Gotisch) und Systembereich (Methoden und Modelle der Sprachbeschreibung; sprachwissenschaftliche 3 Einzeldisziplinen, wie z.B. Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik) sich nicht überschneiden dürfen (vgl. § 10 Studienordnung). Die Wahl der Themen erfolgt in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer.
§ 8 Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die einzelnen Teilprüfungen können am Beginn und am Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters absolviert werden. Pro Semester stehen damit zwei Prüfungszeiträume zur Verfügung. Die Fristen für die Anmeldung werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Durch Aushang der Prüfungsliste mit Immatrikulationsnummern wird die Zulassung zur Zwischenprüfung bestätigt. Die angegebenen Termine sind verbindlich.
(2) Die Zwischenprüfung beginnt für Studierende im Hauptfach mit der Klausur.
§ 9 Bewertung der Zwischenprüfung
(1) Die Fachnote der Zwischenprüfung im Hauptfach ergibt sich aus dem Mittel beider Teilprüfungen. Die Note der mündlichen Prüfung im Nebenfach ist die Fachnote der Zwischenprüfung.
(2) Nach Bestehen aller Teilprüfungen des Magisterstudienganges wird ein Zwischenprüfungszeugnis durch das Prüfungsbüro des ersten Hauptfaches ausgestellt.
(3) Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Zwischenprüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
§ 10 Rücktritt und Versäumnis
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Ein Rücktritt nach erfolgter Meldung bis zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes bleibt ohne Folgen. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen nach der Prüfung erforderlich.
§ 11 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann frühestens im nächsten Prüfungszeitraum (vgl. § 8 (1)) und soll spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet. Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Ein Wechsel des Prüfungsschwerpunktes ist nur bei einer mündlichen Wiederholungsprüfung zulässig.
B. Hauptstudium/Magisterprüfung
§ 12 Magisterarbeit
(1) Ist das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) erstes Hauptfach, beginnt das Prüfungsverfahren mit der Magisterarbeit.
(2) Die für das erste Hauptfach gewählte Prüferin oder der Prüfer stellt auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten das Thema für die Magisterarbeit. Das Thema kann vor Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 14, jedoch nicht vor Erbringen der Zwischenprüfung, ausgegeben werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate, vom Tage der Themenausgabe an gerechnet.
(4) Das Belegexemplar der Magisterarbeit wird der Verfasserin oder dem Verfasser nach Ablauf von drei Jahren auf Antrag zurückgegeben. Erfolgt kein Rückgabeantrag, verfügt der Prüfungsausschuss Germanistik nach eigenem Ermessen über den Verbleib der Arbeit.
§ 13 Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus einer vierstündigen Klausur als schriftlicher Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Einzelprüfung von 60 Minuten.
(2) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach aus einer zweistündigen Klausur als schriftlicher Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten.
§ 14 Voraussetzungen und Angaben für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag und den Studienbuchseiten im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;
(2) Nachweis über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse gem. § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen;
(3) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Hauptstudium.
(4) Nachweis von vier benoteten Leistungsnachweisen gem. § 12 (2) der Studienordnung. Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(5) Wird Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als zweites Hauptfach studiert, tritt der Nachweis über die Zulassung zum Magisterverfahren durch das erste Hauptfach hinzu.
(6) Neben die Zulassungsvorausetzungen treten folgende Angaben: a) Angabe der Themenkreise für die Klausur und die mündliche Prüfung; b) Vorschläge für die Prüferin oder den Prüfer.
§ 15 Voraussetzungen und Angaben für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag und den Studienbuchseiten im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;
(2) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Hauptstudium.
(3) Nachweis über die Zulassung zum Magisterverfahren durch das Hauptfach;
(4) Nachweis von zwei benoteten Leistungsnachweisen aus dem gewählten Fach gem. § 14 (2) der Studienordnung. Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(5) Neben die Zulassungsvoraussetzungen treten folgende Angaben: a) Angabe der Themenkreise für die Klausur und die mündliche Prüfung; b) Vorschläge für die Prüferin oder den Prüfer.
§ 16 Durchführung der Magisterprüfung
(1) Die Klausur geht der mündlichen Prüfung voraus. Die Klausuren finden jeweils am Ende der Vorlesungsmonate Januar, März, April, Mai, Juni, September, Oktober und November statt. Im Februar, Juli und Dezember wird, falls erforderlich, ein Zusatztermin Mitte des Monats festgelegt.
(2) Der Zeitpunkt für die mündliche Prüfung wird zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Prüferin oder dem Prüfer vereinbart und ist dem Prüfungsbüro bekannt zu geben.
(3) Die gesamte Magisterprüfung (ausschließlich der Magisterarbeit) soll die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
§ 17 Bewertung der Magisterprüfung
(1) Die Fachnote der Magisterprüfung im Hauptfach ergibt sich aus dem Mittel beider bestandener Teilprüfungen. Die Fachnote der Magisterprüfung im Nebenfach ergibt sich aus dem Mittel beider bestandener Teilprüfungen.
(2) Nach Bestehen der Magisterprüfung wird das Zeugnis und die Magisterurkunde durch das Prüfungsbüro des ersten Hauptfaches ausgestellt.
(3) Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträch5 tigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
§ 18 Rücktritt und Versäumnis
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Ein Rücktritt nach erfolgter Meldung bis zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes bleibt ohne Folgen. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen nach der Prüfung erforderlich.
§ 19 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann frühestens nach vier Wochen und soll spätestens zu Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters wiederholt werden, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet. Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann grundsätzlich nur einmal wiederholt werden.
(2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Magisterarbeit schließt die Fortsetzung des Magisterprüfungsverfahrens aus. Die Wiederholung der Magisterarbeit ist mit einem neuen Thema zu beantragen.
§ 20 Inhalt der Magisterprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) In Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer bereiten die Studierenden drei vom Thema der Magisterarbeit abweichende Themenkreise vor.
(2) In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie eine fachspezifische Fragestellung in einer begrenzten Zeit angemessen bearbeiten können. Aus den vereinbarten Themenkreisen werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die von der Klausur nicht berührten Themenkreise sowie zwei in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer frei gewählte altindogermanische Einzelsprachen. Darüber hinaus erstreckt sich die Prüfung auch auf Gegenstände des gesamten Faches.
§ 21 Inhalt der Magisterprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) In Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer bereiten die Studierenden zwei Themenkreise vor.
(2) In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie eine fachspezifische Fragestellung in einer begrenzten Zeit angemessen bearbeiten können. Aus den vereinbarten Themenkreisen werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung bildet vorrangig der von der Klausur nicht berührte Themenkreis sowie eine in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer frei gewählte altindogermanische Einzelsprache. Darüber hinaus erstreckt sich die Prüfung auch auf Gegenstände des gesamten Faches.
§ 22 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen gelten für Studierende, die das Studium im Semester nach dem Inkraftttreten aufgenommen haben.
(2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Entscheidung ist bei der Anmeldung zur Prüfung bekannt zu geben und aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Die bislang gültigen oder vorläufigen Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen treten mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 außer Kraft.
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 1999 (GVBl. S. 367), am 6. Oktober 1999 nachfolgende Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach erlassen.
Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (Teil I der MAPO HU) in der jeweils gültigen Fassung gehen den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.
§ 1 Besondere Studienanforderungen
(1) Im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach werden Lateinkenntnisse gefordert, die im Umfang dem Latinum entsprechen. Sie sind bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung nachzuweisen. Im Hauptfach sind Altgriechischkenntnisse im Umfang des Graecums bei der Anmeldung zur Magisterprüfung nachzuweisen.
(2) Die erforderlichen Sprachkenntnisse können in einem Propädeutikum erworben werden, durch das sich das Studium um bis zu zwei Semester verlängert. Das Propädeutikum wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(3) Der Sprachnachweis wird erbracht durch das Abitur oder ein äquivalentes Zeugnis oder 1Die Prüfungsbestimmungen wurden am 2.8.2000 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt. durch eine Bescheinigung über die erfolreiche Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen der Universität oder an Sprachinstituten. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss Germanistik über die Anerkennung.
§ 2 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Studienumfang und Ausschluss von Fächerkombinationen
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für alle Magisterteilstudiengänge neun Semester.
(2) Die Hauptfächer haben einen Umfang von 80 SWS, die Nebenfächer einen Umfang von 40 SWS. Dabei entfallen auf das Grundstudium 40 SWS (Nebenfach 20 SWS) und auf das Hauptstudium 40 SWS (Nebenfach 20 SWS).
(3) Es ist nicht zulässig, Germanistische Linguistik und Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als zwei Hauptfächer miteinander zu kombinieren.
A. Grundstudium/Zwischenprüfung
§ 3 Bestandteile der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach besteht aus einer vierstündigen Klausur als schriftlicher Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten. Sie findet als Blockprüfung statt.
(2) Die Zwischenprüfung im Nebenfach besteht aus einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten.
(3) Die Themenstellung von Klausur, mündlicher Prüfung und Leistungsnachweisen darf nicht übereinstimmen.
§ 4 Voraussetzungen und Angaben für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
2 Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag, den Studienbuchseiten und den Vorschlägen für die Prüferin oder den Prüfer im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis von vier benoteten Leistungsnachweisen gem. § 11 der Studienordnung: ein Leistungsnachweis aus dem Grundkurs A und drei Leistungsnachweise aus Proseminaren oder Übungen, von denen einer aus dem Bereich des Altindischen (Sanskrit) stammen muss. Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(2) Nachweis über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse gem. § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen;
(3) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Grundstudium.
(4) Neben die Zulassungsvoraussetzungen tritt die Angabe von zwei altindogermanischen Sprachen für die Klausur gem. § 6 (1).
(5) Liegen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht alle erforderlichen Leistungsnachweise vor, können die Studierenden unter Vorbehalt zugelassen werden. Die noch fehlenden Leistungsnachweise - höchstens zwei - sind spätestens 10 Werktage vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes einzureichen.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag, den Studienbuchseiten und den Vorschlägen für die Prüferin oder den Prüfer im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis von zwei benoteten Leistungsnachweisen gem. § 13 der Studienordnung: ein Leistungsnachweis aus dem Grundkurs A und ein Leistungsnachweis aus einer Übung aus dem Bereich des Altindischen (Sanskrit). Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(2) Nachweis über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse gem. § 1;
(3) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Grundstudium.
(4) Liegen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht alle erforderlichen Leistungsnachweise vor, können die Studierenden unter Vorbehalt zugelassen werden. Der noch fehlende Leistungsnachweis - höchstens einer - ist spätestens 10 Tage vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes einzureichen.
§ 6 Inhalt der Zwischenprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Die Klausur besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist ein Text aus einer altindogermanischen Sprache zu übersetzen. Die Studierenden benennen dazu bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung zwei altindogermanische Sprachen nach freier Wahl, aus denen die Prüferin oder der Prüfer eine Sprache für den Prüfungstext auswählt. In Bezug auf diesen Text sind Fragen zur historischen Grammatik zu beantworten. Im zweiten Teil werden allgemeine, grundlegende Fragen zu Gegenstand und Methoden des Faches gestellt.
(2) In der mündlichen Prüfung werden die Studierenden zu zwei selbstgewählten Themen (Schwerpunkten) geprüft, deren jeweiliger Objektbereich (die idg. Einzelsprachen, wie z.B. Sanskrit, Altgriechisch, Hethitisch und Gotisch) und Systembereich (Methoden und Modelle der Sprachbeschreibung; sprachwissenschaftliche Einzeldisziplinen, wie z.B. Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik) sich nicht überschneiden dürfen (vgl. § 10 Studienordnung). Die Wahl der Themen erfolgt in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer.
§ 7 Inhalt der Zwischenprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
In der mündlichen Prüfung werden die Studierenden zu zwei selbstgewählten Themen (Schwerpunkten) geprüft, deren jeweiliger Objektbereich (die idg. Einzelsprachen, wie z.B. Sanskrit, Altgriechisch, Hethitisch und Gotisch) und Systembereich (Methoden und Modelle der Sprachbeschreibung; sprachwissenschaftliche 3 Einzeldisziplinen, wie z.B. Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik) sich nicht überschneiden dürfen (vgl. § 10 Studienordnung). Die Wahl der Themen erfolgt in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer.
§ 8 Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die einzelnen Teilprüfungen können am Beginn und am Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters absolviert werden. Pro Semester stehen damit zwei Prüfungszeiträume zur Verfügung. Die Fristen für die Anmeldung werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Durch Aushang der Prüfungsliste mit Immatrikulationsnummern wird die Zulassung zur Zwischenprüfung bestätigt. Die angegebenen Termine sind verbindlich.
(2) Die Zwischenprüfung beginnt für Studierende im Hauptfach mit der Klausur.
§ 9 Bewertung der Zwischenprüfung
(1) Die Fachnote der Zwischenprüfung im Hauptfach ergibt sich aus dem Mittel beider Teilprüfungen. Die Note der mündlichen Prüfung im Nebenfach ist die Fachnote der Zwischenprüfung.
(2) Nach Bestehen aller Teilprüfungen des Magisterstudienganges wird ein Zwischenprüfungszeugnis durch das Prüfungsbüro des ersten Hauptfaches ausgestellt.
(3) Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Zwischenprüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
§ 10 Rücktritt und Versäumnis
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Ein Rücktritt nach erfolgter Meldung bis zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes bleibt ohne Folgen. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen nach der Prüfung erforderlich.
§ 11 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann frühestens im nächsten Prüfungszeitraum (vgl. § 8 (1)) und soll spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet. Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Ein Wechsel des Prüfungsschwerpunktes ist nur bei einer mündlichen Wiederholungsprüfung zulässig.
B. Hauptstudium/Magisterprüfung
§ 12 Magisterarbeit
(1) Ist das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) erstes Hauptfach, beginnt das Prüfungsverfahren mit der Magisterarbeit.
(2) Die für das erste Hauptfach gewählte Prüferin oder der Prüfer stellt auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten das Thema für die Magisterarbeit. Das Thema kann vor Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 14, jedoch nicht vor Erbringen der Zwischenprüfung, ausgegeben werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate, vom Tage der Themenausgabe an gerechnet.
(4) Das Belegexemplar der Magisterarbeit wird der Verfasserin oder dem Verfasser nach Ablauf von drei Jahren auf Antrag zurückgegeben. Erfolgt kein Rückgabeantrag, verfügt der Prüfungsausschuss Germanistik nach eigenem Ermessen über den Verbleib der Arbeit.
§ 13 Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus einer vierstündigen Klausur als schriftlicher Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Einzelprüfung von 60 Minuten.
(2) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach aus einer zweistündigen Klausur als schriftlicher Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Einzelprüfung von 30 Minuten.
§ 14 Voraussetzungen und Angaben für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag und den Studienbuchseiten im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;
(2) Nachweis über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse gem. § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen;
(3) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Hauptstudium.
(4) Nachweis von vier benoteten Leistungsnachweisen gem. § 12 (2) der Studienordnung. Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(5) Wird Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als zweites Hauptfach studiert, tritt der Nachweis über die Zulassung zum Magisterverfahren durch das erste Hauptfach hinzu.
(6) Neben die Zulassungsvorausetzungen treten folgende Angaben: a) Angabe der Themenkreise für die Klausur und die mündliche Prüfung; b) Vorschläge für die Prüferin oder den Prüfer.
§ 15 Voraussetzungen und Angaben für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Anmeldeantrag und den Studienbuchseiten im Prüfungsbüro einzureichen:
(1) Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;
(2) Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung im Hauptstudium.
(3) Nachweis über die Zulassung zum Magisterverfahren durch das Hauptfach;
(4) Nachweis von zwei benoteten Leistungsnachweisen aus dem gewählten Fach gem. § 14 (2) der Studienordnung. Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
(5) Neben die Zulassungsvoraussetzungen treten folgende Angaben: a) Angabe der Themenkreise für die Klausur und die mündliche Prüfung; b) Vorschläge für die Prüferin oder den Prüfer.
§ 16 Durchführung der Magisterprüfung
(1) Die Klausur geht der mündlichen Prüfung voraus. Die Klausuren finden jeweils am Ende der Vorlesungsmonate Januar, März, April, Mai, Juni, September, Oktober und November statt. Im Februar, Juli und Dezember wird, falls erforderlich, ein Zusatztermin Mitte des Monats festgelegt.
(2) Der Zeitpunkt für die mündliche Prüfung wird zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Prüferin oder dem Prüfer vereinbart und ist dem Prüfungsbüro bekannt zu geben.
(3) Die gesamte Magisterprüfung (ausschließlich der Magisterarbeit) soll die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
§ 17 Bewertung der Magisterprüfung
(1) Die Fachnote der Magisterprüfung im Hauptfach ergibt sich aus dem Mittel beider bestandener Teilprüfungen. Die Fachnote der Magisterprüfung im Nebenfach ergibt sich aus dem Mittel beider bestandener Teilprüfungen.
(2) Nach Bestehen der Magisterprüfung wird das Zeugnis und die Magisterurkunde durch das Prüfungsbüro des ersten Hauptfaches ausgestellt.
(3) Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträch5 tigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
§ 18 Rücktritt und Versäumnis
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Ein Rücktritt nach erfolgter Meldung bis zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes bleibt ohne Folgen. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen nach der Prüfung erforderlich.
§ 19 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann frühestens nach vier Wochen und soll spätestens zu Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters wiederholt werden, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet. Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann grundsätzlich nur einmal wiederholt werden.
(2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Magisterarbeit schließt die Fortsetzung des Magisterprüfungsverfahrens aus. Die Wiederholung der Magisterarbeit ist mit einem neuen Thema zu beantragen.
§ 20 Inhalt der Magisterprüfung im Hauptfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) In Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer bereiten die Studierenden drei vom Thema der Magisterarbeit abweichende Themenkreise vor.
(2) In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie eine fachspezifische Fragestellung in einer begrenzten Zeit angemessen bearbeiten können. Aus den vereinbarten Themenkreisen werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung bilden die von der Klausur nicht berührten Themenkreise sowie zwei in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer frei gewählte altindogermanische Einzelsprachen. Darüber hinaus erstreckt sich die Prüfung auch auf Gegenstände des gesamten Faches.
§ 21 Inhalt der Magisterprüfung im Nebenfach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) In Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer bereiten die Studierenden zwei Themenkreise vor.
(2) In der Klausur sollen die Studierenden nachweisen, dass sie eine fachspezifische Fragestellung in einer begrenzten Zeit angemessen bearbeiten können. Aus den vereinbarten Themenkreisen werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung bildet vorrangig der von der Klausur nicht berührte Themenkreis sowie eine in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer frei gewählte altindogermanische Einzelsprache. Darüber hinaus erstreckt sich die Prüfung auch auf Gegenstände des gesamten Faches.
§ 22 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen gelten für Studierende, die das Studium im Semester nach dem Inkraftttreten aufgenommen haben.
(2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Entscheidung ist bei der Anmeldung zur Prüfung bekannt zu geben und aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Die bislang gültigen oder vorläufigen Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen treten mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 außer Kraft.