Studienordnung
Studienordnung für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als
Haupt- und Nebenfach
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 1999 (GVBl. S. 367), am 6. Oktober 1999 nachfolgende Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach erlassen.
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Aufgabe und Geltungsbereich
(1) Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Struktur der Ausbildung im Magisterteilstudiengang Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach in Übereinstimmung mit der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin (MAPO HU) vom 9. Mai 1994.
(2) Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach oder als Nebenfach wählen. Das Magisterstudium ermöglicht den Abschluss einer Magistra Artium oder eines Magister Artium.
(3) In Übereinstimmung mit der MAPO HU, § 13, werden Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die an anderen Hochschulen des In- und Auslandes absolviert wurden, anerkannt, sofern sie dem Profil der vorliegenden Studienordnung entsprechen. Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss Germanistik.
(4) Berufspraktische Tätigkeiten werden als Äquivalent für Studien- und Prüfungsleistungen nicht anerkannt. 1 Diese Studienordnung wurde der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 18.5.2000 angezeigt.
§ 2 Fachzugehörigkeit
Das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) gehört dem Institut für deutsche Sprache und Linguistik der Philosophischen Fakultät II der Humboldt- Universität zu Berlin an.
§ 3 Ziel des Magisterstudiums
(1) Das Studium fordert und fördert die intensive und konzentrierte Beschäftigung mit spezifischen Wissenschaftsgegenständen und Forschungsproblemen des Faches und schafft durch die Kombination aufeinander bezogener Fächer die notwendige Breite und Disponibilität für eine Berufstätigkeit in den entsprechenden Bereichen von Wissenschaft, Kommunikation, Kultur und Kunst.
(2) Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen, Methoden und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt. Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zum Studium gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (§ 10).
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen gefordert, die bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. zur Magisterprüfung nachzuweisen sind. Art und Grad dieser Kenntnisse sowie die Modalitäten ihres Nachweises sind in § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Studium in dem genannten Teilstudiengang, deren Muttersprache nicht das Deutsche ist, werden die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und eine hohe Kommunikationsbefähigung erwartet.
§ 5 Fächerkombination
(1) Im Magisterstudium gibt es folgende Möglichkeiten, Fächer miteinander zu kombinieren: zwei Hauptfächer, wobei das Thema der Magisterarbeit dem ersten Hauptfach zu entnehmen ist; ein Hauptfach und zwei Nebenfächer, wobei das Thema der Magisterarbeit dem Hauptfach zu entnehmen ist.
(2) Grundsätzlich können alle an der Humboldt- Universität zu Berlin für die Magisterausbildung ausgewiesenen Fächer miteinander kombiniert werden. Es ist auch möglich, Fächer an einer anderen Berliner Universität zu belegen, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorsehen. Es ist nicht zulässig, Germanistische Linguistik und Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als zwei Hauptfächer miteinander zu kombinieren.
§ 6 Studiendauer und Studienumfang, Gliederung des Studiums, Studienbeginn
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für alle Magisterteilstudiengänge neun Semester.
(2) Das Hauptfachstudium hat einen Umfang von 80 SWS, das Nebenfachstudium einen Umfang von 40 SWS. Dabei entfallen auf das Grundstudium 40 SWS (Nebenfach: 20 SWS) und auf das Hauptstudium 40 SWS (Nebenfach: 20 SWS).
(3) Im Hauptfach entfallen 56 SWS auf den Wahlpflicht- und Wahlbereich des gewählten Faches (Nebenfach: 28 SWS) und 8 SWS auf germanistische Fächer (Nebenfach: 4 SWS). 8 SWS (Nebenfach: 4 SWS) stehen für ergänzende Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II zur Verfügung.
(4) Im Hauptfach entfallen 8 SWS, im Nebenfach 4 SWS auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden aus dem überfachlichen Lehrangebot der Universität.
(5) Für den Magisterteilstudiengang Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) erfolgt die Immatrikulation nur zum Wintersemester. Das Studium wird durch Orientierungstage zu Beginn des ersten Semesters eingeleitet, die obligatorischer Bestandteil des Studiums sind.
§ 7 Studienformen
Die folgenden Studienformen werden - im Regelfall wöchentlich zweistündig - angeboten:
(1) Vorlesungen (VL), die ausgewählte Probleme der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft behandeln.
(2) Grundkurse (GK), die im Grundstudium der Einführung in Grundlagen und Methoden der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft dienen und indogermanische Sprachzweige und Einzelsprachen vorstellen. Sie sind, aufeinander aufbauend, in A- und B-Kurse gegliedert.
(3) Proseminare (PS) und Übungen (UE), die im Grund- und Hauptstudium an ausgewählten Einzelsprachen und Themen fachwissenschaftliche Kenntnisse und Arbeitsmethoden vermitteln und damit andere Lehrveranstaltungen ergänzen.
(4) Hauptseminare (HS), die im Hauptstudium am Beispiel ausgewählter Themenbereiche zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten anleiten.
§ 8 Studiennachweise
(1) Als Studiennachweise gelten der Eintrag über den Besuch von Lehrveranstaltungen im Studienbuch sowie benotete Leistungsnachweise (LN).
(2) Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der regelmäßigen Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
§ 9 Studienfachberatung Das Grundstudium beginnt mit einer Studienfachberatung, die über Inhalte und Anforderungen des Faches informiert. Das Hauptstudium beginnt mit einer weiteren Studienfachberatung. Sie sind bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. zur Magisterprüfung nachzuweisen. Den Studierenden wird empfohlen, die Sprechstunden der Lehrenden für Fragen der Studienplanung kontinuierlich wahrzunehmen. II. Das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
§ 10 Wesentliche Inhalte des Faches Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Gegenstand der Historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft (Indogermanistik) ist vorrangig die indogermanische Sprachfamilie, deren überlieferte Einzelsprachen unter den Aspekten ihrer genetischen Verwandtschaft, ihrer jeweiligen Herausbildung und der Erschließung einer ihnen gemeinsamen Vorstufe (Rekonstruktion der idg. Grundsprache) erforscht und gelehrt werden.
(2) Wesentlicher Bestandteil des Studiums ist die Beschäftigung mit altindogermanischen Sprachen wie Sanskrit, Altgriechisch, Hethitisch, Gotisch u.a., deren Kenntnis die Voraussetzung für die sprachhistorische und sprachvergleichende Betrachtung ist. Ferner werden damit verbundene ur- und frühgeschichtliche, kulturgeschichtliche, ethnologische und dialektgeographische Fragestellungen behandelt.
(3) Ein weiterer Schwerpunkt des Faches liegt in der Behandlung allgemeinsprachwissenschaftlicher Themen wie Sprachtypologie, Sprachwandeltheorien, Methoden und Modelle synchroner und diachroner Beschreibung von Sprachen sowie dem genealogischen und typologischen Vergleich auch nichtindogermanischer Sprachen.
§ 11 Das Grundstudium im Hauptfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Grundstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 40 SWS; davon 22 SWS Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 6 SWS Wahlveranstaltungen im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 4 SWS in germanistischen Fächern, 4 SWS in ergänzenden Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II und 4 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (22 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 1999 (GVBl. S. 367), am 6. Oktober 1999 nachfolgende Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach erlassen.
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Aufgabe und Geltungsbereich
(1) Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Struktur der Ausbildung im Magisterteilstudiengang Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach und als Nebenfach in Übereinstimmung mit der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin (MAPO HU) vom 9. Mai 1994.
(2) Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als Hauptfach oder als Nebenfach wählen. Das Magisterstudium ermöglicht den Abschluss einer Magistra Artium oder eines Magister Artium.
(3) In Übereinstimmung mit der MAPO HU, § 13, werden Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die an anderen Hochschulen des In- und Auslandes absolviert wurden, anerkannt, sofern sie dem Profil der vorliegenden Studienordnung entsprechen. Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss Germanistik.
(4) Berufspraktische Tätigkeiten werden als Äquivalent für Studien- und Prüfungsleistungen nicht anerkannt. 1 Diese Studienordnung wurde der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 18.5.2000 angezeigt.
§ 2 Fachzugehörigkeit
Das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) gehört dem Institut für deutsche Sprache und Linguistik der Philosophischen Fakultät II der Humboldt- Universität zu Berlin an.
§ 3 Ziel des Magisterstudiums
(1) Das Studium fordert und fördert die intensive und konzentrierte Beschäftigung mit spezifischen Wissenschaftsgegenständen und Forschungsproblemen des Faches und schafft durch die Kombination aufeinander bezogener Fächer die notwendige Breite und Disponibilität für eine Berufstätigkeit in den entsprechenden Bereichen von Wissenschaft, Kommunikation, Kultur und Kunst.
(2) Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen, Methoden und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt. Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zum Studium gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (§ 10).
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen gefordert, die bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. zur Magisterprüfung nachzuweisen sind. Art und Grad dieser Kenntnisse sowie die Modalitäten ihres Nachweises sind in § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Studium in dem genannten Teilstudiengang, deren Muttersprache nicht das Deutsche ist, werden die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und eine hohe Kommunikationsbefähigung erwartet.
§ 5 Fächerkombination
(1) Im Magisterstudium gibt es folgende Möglichkeiten, Fächer miteinander zu kombinieren: zwei Hauptfächer, wobei das Thema der Magisterarbeit dem ersten Hauptfach zu entnehmen ist; ein Hauptfach und zwei Nebenfächer, wobei das Thema der Magisterarbeit dem Hauptfach zu entnehmen ist.
(2) Grundsätzlich können alle an der Humboldt- Universität zu Berlin für die Magisterausbildung ausgewiesenen Fächer miteinander kombiniert werden. Es ist auch möglich, Fächer an einer anderen Berliner Universität zu belegen, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorsehen. Es ist nicht zulässig, Germanistische Linguistik und Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als zwei Hauptfächer miteinander zu kombinieren.
§ 6 Studiendauer und Studienumfang, Gliederung des Studiums, Studienbeginn
(1) Die Regelstudienzeit beträgt für alle Magisterteilstudiengänge neun Semester.
(2) Das Hauptfachstudium hat einen Umfang von 80 SWS, das Nebenfachstudium einen Umfang von 40 SWS. Dabei entfallen auf das Grundstudium 40 SWS (Nebenfach: 20 SWS) und auf das Hauptstudium 40 SWS (Nebenfach: 20 SWS).
(3) Im Hauptfach entfallen 56 SWS auf den Wahlpflicht- und Wahlbereich des gewählten Faches (Nebenfach: 28 SWS) und 8 SWS auf germanistische Fächer (Nebenfach: 4 SWS). 8 SWS (Nebenfach: 4 SWS) stehen für ergänzende Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II zur Verfügung.
(4) Im Hauptfach entfallen 8 SWS, im Nebenfach 4 SWS auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden aus dem überfachlichen Lehrangebot der Universität.
(5) Für den Magisterteilstudiengang Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) erfolgt die Immatrikulation nur zum Wintersemester. Das Studium wird durch Orientierungstage zu Beginn des ersten Semesters eingeleitet, die obligatorischer Bestandteil des Studiums sind.
§ 7 Studienformen
Die folgenden Studienformen werden - im Regelfall wöchentlich zweistündig - angeboten:
(1) Vorlesungen (VL), die ausgewählte Probleme der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft behandeln.
(2) Grundkurse (GK), die im Grundstudium der Einführung in Grundlagen und Methoden der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft dienen und indogermanische Sprachzweige und Einzelsprachen vorstellen. Sie sind, aufeinander aufbauend, in A- und B-Kurse gegliedert.
(3) Proseminare (PS) und Übungen (UE), die im Grund- und Hauptstudium an ausgewählten Einzelsprachen und Themen fachwissenschaftliche Kenntnisse und Arbeitsmethoden vermitteln und damit andere Lehrveranstaltungen ergänzen.
(4) Hauptseminare (HS), die im Hauptstudium am Beispiel ausgewählter Themenbereiche zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten anleiten.
§ 8 Studiennachweise
(1) Als Studiennachweise gelten der Eintrag über den Besuch von Lehrveranstaltungen im Studienbuch sowie benotete Leistungsnachweise (LN).
(2) Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der regelmäßigen Teilnahme am Seminar eine Leistung in Form einer Hausarbeit, eines schriftlichen Tests, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten voraus.
§ 9 Studienfachberatung Das Grundstudium beginnt mit einer Studienfachberatung, die über Inhalte und Anforderungen des Faches informiert. Das Hauptstudium beginnt mit einer weiteren Studienfachberatung. Sie sind bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. zur Magisterprüfung nachzuweisen. Den Studierenden wird empfohlen, die Sprechstunden der Lehrenden für Fragen der Studienplanung kontinuierlich wahrzunehmen. II. Das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
§ 10 Wesentliche Inhalte des Faches Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Gegenstand der Historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft (Indogermanistik) ist vorrangig die indogermanische Sprachfamilie, deren überlieferte Einzelsprachen unter den Aspekten ihrer genetischen Verwandtschaft, ihrer jeweiligen Herausbildung und der Erschließung einer ihnen gemeinsamen Vorstufe (Rekonstruktion der idg. Grundsprache) erforscht und gelehrt werden.
(2) Wesentlicher Bestandteil des Studiums ist die Beschäftigung mit altindogermanischen Sprachen wie Sanskrit, Altgriechisch, Hethitisch, Gotisch u.a., deren Kenntnis die Voraussetzung für die sprachhistorische und sprachvergleichende Betrachtung ist. Ferner werden damit verbundene ur- und frühgeschichtliche, kulturgeschichtliche, ethnologische und dialektgeographische Fragestellungen behandelt.
(3) Ein weiterer Schwerpunkt des Faches liegt in der Behandlung allgemeinsprachwissenschaftlicher Themen wie Sprachtypologie, Sprachwandeltheorien, Methoden und Modelle synchroner und diachroner Beschreibung von Sprachen sowie dem genealogischen und typologischen Vergleich auch nichtindogermanischer Sprachen.
§ 11 Das Grundstudium im Hauptfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Grundstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 40 SWS; davon 22 SWS Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 6 SWS Wahlveranstaltungen im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 4 SWS in germanistischen Fächern, 4 SWS in ergänzenden Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II und 4 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (22 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
- zwei Grundkurse: A und B (4 SWS)
Grundkurs A (2 SWS) führt in Grundlagen und Methoden der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft
(Indogermanistik) ein. Am Beispiel ausgewählter indogermanischer Einzelsprachen werden sowohl Sprachwandelprozesse als auch
Rekonstruktionsmethoden auf den Gebieten der Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik vorgestellt und erörtert. Der
Grundkurs A ist Voraussetzung für den Grundkurs B und wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen.
Grundkurs B (2 SWS) stellt die indogermanischen Sprachzweige und Einzelsprachen vor, skizziert ihre wesentlichen strukturellen Merkmale, führt in die jeweilige innere und äußere Sprachgeschichte und ihre Erforschung ein, nennt die wichtigsten Sprachdenkmäler und macht mit den einschlägigen Arbeitsmitteln (Grammatiken, Textausgaben, Wörterbüchern) vertraut.
Grundkurs B (2 SWS) stellt die indogermanischen Sprachzweige und Einzelsprachen vor, skizziert ihre wesentlichen strukturellen Merkmale, führt in die jeweilige innere und äußere Sprachgeschichte und ihre Erforschung ein, nennt die wichtigsten Sprachdenkmäler und macht mit den einschlägigen Arbeitsmitteln (Grammatiken, Textausgaben, Wörterbüchern) vertraut.
- eine vierstündige Übung (4 SWS) zur Einführung in das Altindische (Sanskrit), die sich über
zwei Semester erstreckt und mit einem Leistungsnachweis abzuschließen ist. - zwei vierstündige Übungen (8 SWS) zur Einführung in weitere indogermanische Einzelspra-
chen. Von diesen vierstündigen Lehrveranstaltungen, die sich über zwei Semester erstrecken,
ist eine mit einem Leistungsnachweis abzuschließen. - drei zweistündige Vorlesungen (6 SWS) zu ausgewählten Problemen der Historisch-verglei-
chenden Sprachwissenschaft.
(3) Wahlveranstaltungen (6 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indoger- manistik) sind:
- drei zweistündige Proseminare oder Übungen (6 SWS) zur Einführung in indogermanische
Einzelsprachen oder zu ausgewählten Themen der historisch-vergleichenden Sprach-
wissenschaft. Eine dieser Lehrveranstaltungen ist mit einem Leistungsnachweis abzuschließen.
(4) Wahlpflichtveranstaltungen (4 SWS) aus germanistischen Fächern sind:
- Grundkurs A (2 SWS) im Fach Germanistische Linguistik,
- Grundkurs B (2 SWS) im Fach Ältere deutsche Literatur und Sprache (Historische Grammatik).
(5) Der Veranstaltungstyp der ergänzenden Veranstaltungen (4 SWS) aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II
ist den Studierenden freigestellt.
(6) Für die verbleibenden 4 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden ist das Lehrangebot aus sprachwissenschaftlichen, philologischen oder kulturhistorischen Fächern zu empfehlen. Für Studierende, die die nach § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geforderten Sprachkenntnisse vertiefen wollen, empfiehlt sich die Wahl entsprechender Sprachkurse.
(7) Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird am Ende des Grundstudiums die Zwischenprüfung abgelegt. Sie besteht aus zwei Teilprüfungen, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten. Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 16 bis 19 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 12 Das Hauptstudium im Hauptfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Hauptstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 40 SWS. Im Hauptstudium werden innerhalb der Wahlpflichtveranstaltungen (28 SWS) vertiefend und detailliert Inhalte und Methoden des Faches Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) bearbeitet. Hinzu treten ergänzende Veranstaltungen im Umfang von 8 SWS aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II, darunter 4 SWS aus germanistischen Fächern, die nach eigener Interessenlage und Disposition gewählt werden. Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium im Umfang von 4 SWS ergänzen das Angebot im Hauptstudium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (28 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
(6) Für die verbleibenden 4 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden ist das Lehrangebot aus sprachwissenschaftlichen, philologischen oder kulturhistorischen Fächern zu empfehlen. Für Studierende, die die nach § 1 der Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geforderten Sprachkenntnisse vertiefen wollen, empfiehlt sich die Wahl entsprechender Sprachkurse.
(7) Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird am Ende des Grundstudiums die Zwischenprüfung abgelegt. Sie besteht aus zwei Teilprüfungen, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten. Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 16 bis 19 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 12 Das Hauptstudium im Hauptfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Hauptstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 40 SWS. Im Hauptstudium werden innerhalb der Wahlpflichtveranstaltungen (28 SWS) vertiefend und detailliert Inhalte und Methoden des Faches Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) bearbeitet. Hinzu treten ergänzende Veranstaltungen im Umfang von 8 SWS aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II, darunter 4 SWS aus germanistischen Fächern, die nach eigener Interessenlage und Disposition gewählt werden. Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium im Umfang von 4 SWS ergänzen das Angebot im Hauptstudium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (28 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
- zwei Hauptseminare (4 SWS) mit Leistungsnachweisen,
- ein Hauptseminar (2 SWS) ohne Leistungsnachweis,
- drei Vorlesungen (6 SWS),
- Übungen und Proseminare mit einer Gesamtstundenzahl von 16 SWS; darunter sind zwei je vierstündige Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweisen abzuschließen.
Es ist zu beachten, dass Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums thematisch nicht identisch sein dürfen. Der
wiederholte Besuch einer Veranstaltung ist möglich, kann aber auf die Semesterwochenstunden nicht angerechnet werden.
(3) Die Magisterprüfung im Hauptfach besteht aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 60 Minuten. Wird das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als erstes Hauptfach studiert, beginnt das Prüfungsverfahren mit der Magisterarbeit. Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 20-25 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 13 Das Grundstudium im Nebenfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Grundstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 20 SWS, davon 10 SWS Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 4 SWS Wahlveranstaltungen im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 2 SWS in germanistischen Fächern, 2 SWS in ergänzenden Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II und 2 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (10 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
(3) Die Magisterprüfung im Hauptfach besteht aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 60 Minuten. Wird das Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) als erstes Hauptfach studiert, beginnt das Prüfungsverfahren mit der Magisterarbeit. Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 20-25 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 13 Das Grundstudium im Nebenfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Grundstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 20 SWS, davon 10 SWS Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Historischvergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 4 SWS Wahlveranstaltungen im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik), 2 SWS in germanistischen Fächern, 2 SWS in ergänzenden Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II und 2 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (10 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
- zwei Grundkurse: A und B (4 SWS)
Grundkurs A (2 SWS) führt in Grundlagen und Methoden der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft (Indogermanistik) ein. Am Beispiel ausgewählter indogermanischer Einzelsprachen werden sowohl Sprachwandelprozesse als auch Rekonstruktionsmethoden auf den Gebieten der Phonologie, Morphologie, Syntax und Semantik vorgestellt und erörtert. Der Grundkurs A ist Voraussetzung für den Grundkurs B und wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen.
Grundkurs B (2 SWS) stellt die indogermanischen Sprachzweige und Einzelsprachen vor, skizziert ihre wesentlichen strukturellen Merkmale, führt in die jeweilige innere und äußere Sprachgeschichte und ihre Erforschung ein, nennt die wichtigsten Sprachdenkmäler und macht mit den einschlägigen Arbeitsmitteln (Grammatiken, Textausgaben, Wörterbüchern) vertraut. - eine vierstündige Übung (4 SWS) zur Einführung in das Altindische (Sanskrit). Die vierstündige Lehrveranstaltung erstreckt sich über zwei Semester und wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen.
- eine Vorlesung (2 SWS) zu ausgewählten Problemen der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft.
(3) Wahlveranstaltungen (4 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
- wahlweise eine weitere vierstündige Übung oder zwei zweistündige Proseminare oder Übungen (4 SWS) zur Einführung in indogermanische Einzelsprachen oder zu ausgewählten Themen der historisch-vergleichenden Sprachwissenschaft.
(4) Die Wahlpflichtveranstaltung (2 SWS) aus germanistischen Fächern ist:
- Grundkurs A (2 SWS) im Fach Germanistische Linguistik.
(5) Der Veranstaltungstyp der ergänzenden Veranstaltungen (2 SWS) aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II
ist den Studierenden freigestellt.
(6) Für die verbleibenden 2 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden ist das Lehrangebot aus sprachwissenschaftlichen, philologischen oder kulturhistorischen Fächern zu empfehlen.
(7) Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird am Ende des Grundstudiums die Zwischenprüfung abgelegt. Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten. Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 16 bis 19 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 14 Das Hauptstudium im Nebenfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Hauptstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 20 SWS. Im Hauptstudium werden innerhalb der Wahlpflichtveranstaltungen (14 SWS) vertiefend und detailliert Inhalte und Methoden des Faches Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) bearbeitet. Hinzu treten, wie im Grundstudium, Veranstaltungen in germanistischen Fächern (2 SWS) sowie ergänzende Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II nach eigener Interessenlage und Disposition (2 SWS). Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium im Umfang von 2 SWS ergänzen das Angebot im Hauptstudium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (14 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
(6) Für die verbleibenden 2 SWS als Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden ist das Lehrangebot aus sprachwissenschaftlichen, philologischen oder kulturhistorischen Fächern zu empfehlen.
(7) Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird am Ende des Grundstudiums die Zwischenprüfung abgelegt. Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten. Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 16 bis 19 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 14 Das Hauptstudium im Nebenfach Historisch- vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik)
(1) Das Hauptstudium umfasst Veranstaltungen im Umfang von 20 SWS. Im Hauptstudium werden innerhalb der Wahlpflichtveranstaltungen (14 SWS) vertiefend und detailliert Inhalte und Methoden des Faches Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) bearbeitet. Hinzu treten, wie im Grundstudium, Veranstaltungen in germanistischen Fächern (2 SWS) sowie ergänzende Veranstaltungen aus frei wählbaren Fächern der Philosophischen Fakultät II nach eigener Interessenlage und Disposition (2 SWS). Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden für das überfachliche Studium im Umfang von 2 SWS ergänzen das Angebot im Hauptstudium.
(2) Wahlpflichtveranstaltungen (14 SWS) im Fach Historisch-vergleichende Sprachwissenschaft (Indogermanistik) sind:
- ein Hauptseminar (2 SWS) mit Leistungsnachweis,
- ein Hauptseminar (2 SWS) ohne Leistungsnachweis,
- eine Vorlesung (2 SWS),
- eine vierstündige Übung (4 SWS) mit Leistungsnachweis,
- zwei zweistündige Proseminare oder Übungen (4 SWS).
Es ist zu beachten, dass Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums thematisch nicht identisch sein dürfen. Der
wiederholte Besuch einer Veranstaltung ist möglich, kann aber auf die Semesterwochenstunden nicht angerechnet werden.
(3) Die Magisterprüfung im Nebenfach besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 30 Minuten. 6 Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 20-25 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Studium im Semester nach dem Inkrafttreten aufgenommen haben.
(2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Entscheidung ist bei der Anmeldung zur Prüfung bekannt zu geben und aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Die bislang gültige oder vorläufige Studienordnung tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 außer Kraft.
(3) Die Magisterprüfung im Nebenfach besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 30 Minuten. 6 Einzelheiten der Durchführung sind durch die §§ 20-25 der Magisterprüfungsordnung der HU und durch die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen geregelt.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Studium im Semester nach dem Inkrafttreten aufgenommen haben.
(2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Entscheidung ist bei der Anmeldung zur Prüfung bekannt zu geben und aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Die bislang gültige oder vorläufige Studienordnung tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 außer Kraft.