Fachspezifische Prüfungsbestimmungen
für die Magisterteilstudiengänge
Japanologie als Hauptfach 
und als Nebenfach

 

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III der Humboldt-Universität zu Berlin hat aufgrund der §§ 31 und 71 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Art. XI des Haushaltsstrukturgesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), am 26. Oktober 1998 nachfolgende Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für die Magisterteilstudiengänge Japanologie als Hauptfach und als Nebenfach erlassen.

Teil (steht noch nicht fest) der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (MAPO HU)

Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (MAPO HU, Teil I) in der jeweils gültigen Fassung gehen den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.

A. Hauptfach

§ 1 Studienanforderungen und Gliederung des Studiums
§ 2 Propädeutikum
§ 3 Grundstudium
§ 4 Zwischenprüfung
§ 5 Hauptstudium
§ 6 Magisterprüfung, Magisterarbeit und Gesamtprädikat

B. Nebenfach

§ 7 Studienanforderungen und Gliederung des Studiums
§ 8 Propädeutikum
§ 9 Grundstudium
§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Hauptstudium
§ 12 Magisterprüfung und Gesamtprädikat

C. Schlußteil

§ 13 Regelung für Behinderte
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
 
 



A. Hauptfach

 

§ 1 Studienanforderungen und Gliederung des Studiums

1. Der Magisterteilstudiengang Japanologie umfaßt das Studium der Sprache und Kultur Japans.
2. Die Regelstudienzeit im Magisterteilstudiengang beträgt im Hauptfach-Teilstudiengang 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters; sie gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern (40 SWS, davon 26 SWS im Pflichtbereich und 14 SWS im Wahlbereich) und das Hauptstudium von 5 Semestern (40 SWS, davon 28 im Pflichtbereich und 12 SWS im Wahlbereich).
3. Der Magisterteilstudiengang Japanologie kann als Hauptfach und als Nebenfach mit allen an der Humboldt-Universität und allen an anderen Berliner Universitäten vertretenen Magisterteilstudiengängen verbunden werden, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorsehen.
4. Das Propädeutikum (vgl. § 2) wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
5. Lehrveranstaltungen, die an anderen Instituten der Humboldt-Universität oder an anderen Hochschulen des In- und Auslands absolviert wurden, können als Studienleistungen anerkannt werden.
6. Auf Veranstaltungen des Faches an anderen Berliner Universitäten wird hingewiesen. An diesen Institutionen erworbene Leistungsnachweise können entsprechend § 2 (2) der Satzung für Studienangelegenheiten der Humboldt-Universität anerkannt werden.
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§ 2 Propädeutikum

1. Der erfolgreiche Abschluß des einjährigen Propädeutikums oder der Nachweis entsprechender Kenntnisse ist Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grundstudiums.
2. Das Propädeutikum umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 40 SWS und wird durch eine schriftliche Leistungskontrolle von maximal 180 Minuten und eine mündliche Leistungskontrolle von maximal 30 Minuten abgeschlossen. Es gilt als erfolgreich abgelegt, wenn beide Leistungskontrollen mindestens mit der Note "Ausreichend" bewertet wurden.
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§ 3 Grundstudium

1. Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 SWS.
 

Pflichtbereich  26 SWS
Grundlagen der Japanologie
06 SWS 
Modernes Japanisch
14 SWS
Proseminare 
06 SWS
Wahlbereich  14 SWS
Japanologische Lehrveranstaltungen
10 SWS
Überfachliches Studium
04 SWS

2. Im Grundstudium sind zu Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs vier wenigstens mit der Note "Ausreichend" bewertete Leistungsnachweise zu erbringen, davon zwei Leistungsnachweise für Kurse zu den Grundlagen der Japanologie, zwei Leistungsnachweise für Proseminare.
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§ 4 Zwischenprüfung

1. Zulassungsvoraussetzung ist die Vorlage der Leistungsnachweise entsprechend § 3 Ziffer 2.
2. Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: a. Sprachprüfung: (1) Klausur (90 Minuten), (2) mündliche Prüfung (15 Minuten); b. mündliche Prüfung in den gegenstandsbezogenen Bereichen (30 Minuten).
3. Die Gesamtnote der Sprachprüfung ergibt sich zu je 50% aus der Note der Klausur und der Note der mündlichen Prüfung. In die Gesamtnote der Zwischenprüfung gehen die Note der Sprachprüfung und die Note der Sachprüfung als Teilnoten zu je fünfzig Prozent ein. Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.
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§ 5 Hauptstudium

1. Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 SWS.
 

Pflichtbereich  28 SWS
Vorlesungen 
6 SWS
Sprachliche Kurse und Übungen 
10 SWS
Hauptseminare 
8 SWS
Kolloquien 
4 SWS
Wahlbereich  12 SWS
Japanologische Lehrveranstaltungen
8 SWS
Überfachliches Studium
4 SWS 

2. Im Hauptstudium sind zu Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs vier wenigstens mit der Note "Ausreichend" bewertete Leistungsnachweise zu erbringen, darunter a. wenigstens einen Leistungsnachweis für einen Sprachkurs (wahlweise in einem der Bereiche Moderne japanische Fachsprachen oder Klassische japanische Schriftsprache oder Japanisches Chinesisch), b. wenigstens zwei Leistungsnachweise für japanologische Hauptseminare.
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§ 6 Magisterprüfung, Magisterarbeit und Gesamtprädikat

1. Zulassungsvoraussetzungen sind: a. der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung, b. die Vorlage der Leistungsnachweise entsprechend § 5 Ziffer 2.
2. Die Abschlußprüfung ist eine mündliche Komplexprüfung zur Sprache und Kultur Japans (60 Minuten).
3. Sie findet als Einzelprüfung statt.
4. Das Thema der Magisterarbeit wird vom Prüfer oer der Prüferin spätestens bis zum erfolgreichen Abschluß der Komplexprüfung gestellt. Studierende können Themenvorschläge unterbreiten. Der Umfang der Magisterarbeit soll nicht weniger als 50 DIN-A-4-Seiten und nicht mehr als 100 DIN-A-4-Seiten betragen. Im einzelnen gelten die Regelungen nach § 23 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin.
5. Die Bewertung der Magisterarbeit erfolgt nach §§ 23, 24 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin.
6. Die Ermittlung des Gesamtprädikats des Magisterabschlusses erfolgt nach § 24 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin.
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B. Nebenfach

§ 7 Studienanforderungen und Gliederung des Studiums

1. Der Magisterteilstudiengang Japanologie umfaßt das Studium der Sprache und Kultur Japans.
2. Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters; sie gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern (20 SWS, davon 14 SWS im Pflichtbereich und 6 SWS im Wahlbereich) und das Hauptstudium von 5 Semestern (20 SWS, davon 14 SWS im Pflichtbereich und 6 SWS im Wahlbereich).
3. Der Magisterteilstudiengang Japanologie kann mit allen an der Humboldt-Universität und allen anderen Berliner Universitäten vertretenen Magisterteilstudiengängen verbunden werden, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorsehen.
4. Das Propädeutikum (§ 8) wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
5. Lehrveranstaltungen, die an anderen Instituten der Humboldt-Universität oder an anderen Hochschulen des In- und Auslands absolviert wurden, können als Studienleistungen anerkannt werden.
6. Auf Veranstaltungen des Faches an anderen Berliner Universitäten wird hingewiesen. An diesen Institutionen erworbene Leistungsnachweise können entsprechend § 2 (2) der Satzung für Studienangelegenheiten der Humboldt-Universität anerkannt werden.
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§ 8 Propädeutikum

Das Propädeutikum folgt dem Modus des Hauptfachs.

§ 9 Grundstudium

1. Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS.
 
 

Pflichtbereich 14 SWS
            Grundlagen der Japanologie

2 SWS

            Modernes Japanisch

10 SWS

            Proseminar

2 SWS

Wahlbereich 6 SWS
            Japanologische Lehrveranstaltungen

4 SWS

            Überfachliches Studium

2 SWS

2. Im Grundstudium sind zu Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs zwei wenigstens mit der Note "Ausreichend" bewertete Leistungsnachweise zu erbringen, davon ein Nachweis für einen Kurs zu den Grundlagen der Japanologie, ein Nachweis für ein Proseminar.
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§ 10 Zwischenprüfung

1. Zulassungsvoraussetzung ist die Vorlage der Leistungsnachweise entsprechend § 9 Ziffer 2.
2. Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: a. Sprachprüfung: (1) Klausur (90 Minuten), (2) mündliche Prüfung (15 Minuten); b. mündliche Prüfung in den gegenstandsbezogenen Bereichen (15 Minuten).
3. Die Gesamtnote der Sprachprüfung ergibt sich zu je 50% aus der Note der Klausur und der Note der mündlichen Prüfung. In die Gesamtnote der Zwischenprüfung gehen die Note der Sprachprüfung und die Note der Sachprüfung als Teilnoten zu je fünfzig Prozent ein. Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.

§ 11 Hauptstudium

1. Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS.
 
 

Pflichtbereich 14 SWS
            Sprachliche Kurse und Übungen

8 SWS

            Hauptseminare

4 SWS

            Kolloquien

2 SWS

Wahlbereich 6 SWS
            Japanologische Lehrveranstaltungen

4 SWS

            Überfachliches Studium

2 SWS

2. Im Hauptstudium sind zu Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs zwei wenigstens mit der Note "Ausreichend" bewertete Leistungsnachweise zu erbringen, darunter wenigstens ein Leistungsnachweis für ein japanologisches Hauptseminar.
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§ 12 Magisterprüfung und Gesamtprädikat

1. Zulassungsvoraussetzungen sind: a. der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung, b. die Vorlage der Leistungsnachweise entsprechend § 11 Ziffer 2.
2. Die Abschlußprüfung ist eine mündliche Komplexprüfung zur Sprache und Kultur Japans (30 Min.).
3. Sie findet als Einzelprüfung statt.
4. Die Ermittlung des Gesamtprädikats des Magisterabschlusses erfolgt nach § 24 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin.
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C. Schlußteil

§ 13 Regelung für Behinderte

Weist ein Student bzw. eine Studentin nach, daß er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Studenten bzw. mit der Studentin und dem Prüfer bzw. der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

§ 14 Übergangsbestimmungen

1. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium an der Humboldt-Universität im Magisterteilstudiengang Japanologie im Semester nach Inkrafttreten der Ordnung aufnehmen.
2. Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Humboldt-Universität aufgenommen haben, können es wahlweise nach den bisher geltenden Bestimmungen oder nach dieser Prüfungsordnung abschließen. De Wahl ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.
3. Leistungsnachweise aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung werden anerkannt.
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§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
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