Studienordnung 
für die Magisterteilstudiengänge 
Japanologie als Hauptfach 
und als Nebenfach

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III der Humboldt-Universität zu Berlin hat aufgrund der §§ 31 und 71 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Art. XI des Haushaltsstrukturgesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), am 26. Oktober 1998 nachfolgende Studienordnung für die Magisterteilstudiengänge Japanologie als Hauptfach und als Nebenfach erlassen.

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Das Fach Japanologie an der Humboldt-Universität
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Fächerverbindung, Studienbeginn
§ 5 Lehrveranstaltungen
§ 6 Leistungskontrolle, Leistungsnachweise
§ 7 Studienfachberatung

B. Besonderer Teil

I. Propädeutikum:
§ 8 Gliederung
II. Grund- und Hauptstudium:
§ 9 Gliederung des Grundstudiums
§ 10 Gliederung des Hauptstudiums

C. Schlußteil

§ 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
 
 



A. Allgemeiner Teil

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (Teil I) vom 9. Mai 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau der Magisterteilstudiengänge Japanologie als Hauptfach und als Nebenfach. Sie gilt in Verbindung mit den "Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen für die Magisterteilstudiengänge Japanologie als Hauptfach und als Nebenfach".

 

 

§ 2 Das Fach Japanologie an der Humboldt-Universität

1. Das Studium der Japanologie bietet die Möglichkeit, Japan betreffende wissenschaftliche und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Schwerpunkte des Studiums sind die japanische Sprache und Kultur in Gegenwart und Vergangenheit. Das Studium vermittelt fachwissenschaftliche Qualifikationen, die den Einstieg in verschiedene Berufsfelder ermöglichen.
2. Lehrveranstaltungen, die an anderen Instituten der Humboldt-Universität oder an anderen Hochschulen des In- und Auslands absolviert wurden, können als Studienleistungen im Sinne dieser Studienordnung anerkannt werden.
3. Lehrveranstaltungen in den Nachbardisziplinen ergänzen das Studium der Japanologie.
4. Auf Veranstaltungen des Faches an anderen Berliner Universitäten wird hingewiesen. An diesen Institutionen erworbene Leistungsnachweise können entsprechend § 2 (2) der Satzung für Studienangelegenheiten der Humboldt-Universität anerkannt werden.
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§ 3 Studienvoraussetzungen

1. Das Studium kann unter den für die Humboldt-Universität generell geltenden Bedingungen aufgenommen werden.
2. Gute Kenntnisse des Englischen sind erforderlich.

 

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Fächerverbindung, Studienbeginn

1. Die Regelstudienzeit gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das neunte Semester ist gemäß § 3 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (Teil I) der Anfertigung der Magisterarbeit im ersten Hauptfach und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.
2. Die fachübergreifenden und fachspezifischen Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität stellen sicher, daß das Studium einschließlich der Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
3. Das Magisterstudium gliedert sich in Teilstudiengänge: a. ein Hauptfach und zwei Nebenfächer, oder b. ein erstes Hauptfach und ein zweites Hauptfach.
4. Japanologie kann als erstes Hauptfach, als zweites Hauptfach oder als Nebenfach studiert werden.
5. Der Regelstudienzeit wird ein Propädeutikum von zwei Semestern mit insgesamt 40 SWS vorangestellt. Bei Nichtteilnahme sind die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen. Das Propädeutikum wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
6. Der zeitliche Gesamtumfang für den Abschluß des Grund- und Hauptstudiums beträgt 80 SWS für Japanologie im Hauptfach-Teilstudiengang, davon 40 SWS im Grundstudium und 40 SWS im Hauptstudium, und 40 SWS für Japanologie im Nebenfach-Teilstudiengang, davon 20 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium.
7. Während eines Studienaufenthalts im Ausland erbrachte Leistungsnachweise können anerkannt werden, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von den "Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für die Magisterteilstudiengänge Japanologie als Hauptfach und als Nebenfach" gefordert werden.
8. Ein einjähriger Studienaufenthalt in Japan wird nachdrücklich empfohlen, bildet aber keine Voraussetzung des Studienabschlusses.
9. Der Magisterteilstudiengang Japanologie kann als Hauptfach und als Nebenfach mit allen an der Humboldt-Universität und allen an anderen Berliner Universitäten angebotenen Magisterteilstudiengängen verbunden werden, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorsehen.
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§ 5 Lehrveranstaltungen

Vorlesungen dienen der Aufnahme und geistigen Durchdringung weiter Wissensbereiche bzw. Rezeption exemplarisch vorgestellter wissenschaftlicher Forschung; Kurse zielen auf die systematische Aneignung praktischer Wissensgrundlagen; Übungen bezwecken die überprüfte praktische Anwendung des in Kursen erworbenen Wissens; Proseminare richten sich auf die Einarbeitung in die Grundlagen der wissenschaftlichen Arbeit auf der Basis überwiegend westlichsprachiger Literatur; Hauptseminare verfolgen die produktive Aufarbeitung des Forschungsstandes und die Erarbeitung, Vorstellung und Erörterung eigener Forschungsergebnisse; Kolloquien dienen der Reflexion grundlegender Fragen des Fachs in der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung.
 
 

§ 6 Leistungskontrolle, Leistungsnachweise

1. Beim Abschluß der Studienabschnitte (Propädeutikum, Grundstudium, Hauptstudium) ist der Nachweis bestimmter Studienleistungen erforderlich.
2. Art und Umfang der studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen sind in den "Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für die Magisterteilstudiengänge Japanologie als Hauptfach und als Nebenfach" geregelt.
3. In allen Studienabschnitten gibt es Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können, und solche, in denen keine Leistungsnachweise ausgestellt werden.
4. Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können, sind: a. im Propädeutikum Kurse, b. im Grundstudium Kurse und Proseminare, c. im Hauptstudium Kurse, Übungen und Hauptseminare.
5. Der Erhalt eines Leistungsnachweises setzt voraus: a. in Kursen eine wenigstens mit der Note "Ausreichend" bewertete schriftliche Leistungskontrolle oder eine gleichwertige Leistung, b. in Übungen die Anfertigung einer mindestens mit der Note "Ausreichend" bewerteten Hausarbeit, c. in Proseminaren und Hauptseminaren die Anfertigung einer wenigstens mit der Note "Ausreichend" bewerteten schriftlichen Hausarbeit und den Vortrag eines entsprechenden Referats.
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§ 7 Studienfachberatung

1. Zu unterscheiden sind die allgemeine Beratung der Studienabteilung, die fachübergreifende Studienberatung des Instituts für Asien- und Afrikawissenschaften und die fachliche Studienberatung der Japanologie.
2. Vor der Entscheidung für ein Studium der Japanologie soll die fachliche Studienberatung aufgesucht werden, um Vorstellungen und Erwartungen im Hinblick auf das Studium und berufliche Perspektiven zu erörtern.
3. Während des gesamten Studiums ist der regelmäßige Besuch der fachlichen Studienberatung eine Voraussetzung des Studienerfolgs. Dies betrifft vor allem die Planung und Korrektur des Selbststudiums sowie die Vorbereitung eines Studienaufenthalts in Japan.
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B. Besonderer Teil


I. Propädeutikum

§ 8 Gliederung

Das Propädeutikum erstreckt sich über zwei Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 40 SWS (in jedem Semester jeweils 20 SWS).

II. Grund- und Hauptstudium

§ 9 Gliederung des Grundstudiums

Das Grundstudium umfaßt im ersten und zweiten Hauptfach Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 SWS, im Nebenfach 20 SWS.
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Hauptfach
 

Pflichtbereich 26 SWS
            Grundlagen der Japanologie

6 SWS

            Modernes Japanisch

14 SWS

            Proseminare

6 SWS

Wahlbereich 14 SWS
            Japanologische Lehrveranstaltungen

10 SWS

            Überfachliches Studium

4 SWS

Nebenfach
 

Pflichtbereich 14 SWS
            Grundlagen der Japanologie

2 SWS

            Modernes Japanisch

10 SWS

            Proseminar

2 SWS

Wahlbereich 6 SWS
            Japanologische Lehrveranstaltungen

4 SWS

            Überfachliches Studium

2 SWS


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§ 10 Gliederung des Hauptstudiums

Das Hauptstudium umfaßt im ersten und zweiten Hauptfach Lehrveranstaltungen im Umfang von 40 SWS, im Nebenfach 20.

Hauptfach
 

Pflichtbereich 28 SWS
            Vorlesungen

6 SWS

            Sprachliche Kurse und Übungen

10 SWS

            Hauptseminare

8 SWS

            Kolloquien

4 SWS

Wahlbereich 12 SWS
            Japanologische Lehrveranstaltungen

8 SWS

            Überfachliches Studium

4 SWS

Nebenfach
 

Pflichtbereich 14 SWS
            Sprachliche Kurse und Übungen

8 SWS

            Hauptseminare

4 SWS

            Kolloquium

2 SWS

Wahlbereich 12 SWS
            Japanologische Lehrveranstaltungen

8 SWS

            Überfachliches Studium

4 SWS

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   C. Schlußteil

§ 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium an der Humboldt-Universität im Magisterteilstudiengang Japanologie im Semester nach Inkrafttreten der Ordnung aufnehmen.
2. Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung das Studium an der Humboldt-Universität aufgenommen haben, können es wahlweise nach den bisher geltenden Bestimmungen oder nach dieser Studienordnung abschließen.
3. Leistungsnachweise aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Studienordnung werden anerkannt.
 
 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
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