Reformdiskussion und Abgrenzung. Christen und Juden in Augsburg zur Zeit des Basler Konzils
Aus SPP 1173
| Integration und Desintegration der Kulturen im europäischen Mittelalter | |
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| Soziale Konstruktion von Identität. Prozesse christlicher Selbstvergewisserung im Kontakt mit anderen Religionen | |
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In der vorangegangenen Studie standen vornehmlich zeitliche Bezüge zu einer weiter zurückliegenden Vergangenheit und entsprechende Traditionszuschreibungen im Mittelpunkt der Betrachtung, die etwa Bezug nehmen konnten auf die im Alltag marginalisierte koptische Sprache als bedeutende und gleichzeitig gefährdete Verbindung zu den Vätern der christlichen Gemeinschaft. Die folgenden Überlegungen werden sich dagegen vorwiegend dem Einwirken akuter Krisensituationen auf verschiedenen Ebenen widmen. Gerade während der dreißiger Jahre des 15. Jahrhunderts blieb das Zusammentreffen einer im Folgenden genauer in den Blick zu nehmenden Vielzahl von Krisenfaktoren nicht ohne Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Christen und Juden. Dies gilt für das nordalpine Reichsgebiet in ähnlicher Weise wie dies für Teile der mediterranen Welt – wie in Ober und Mittelitalien und auf der Iberischen Halbinsel – zu konstatieren ist. In den genannten Gebieten existierten nach den Ausweisungs und Verfolgungswellen des ausgehenden 13. und 14. Jahrhunderts anders als etwa in den Königreichen England oder Frankreich noch jüdische Gemeinden. Angesichts des hier vorgegebenen Rahmens wird die Einordnung auf der Basis des Fallbeispiels der sich durch eine besonders günstige Quellenüberlieferung auszeichnenden Reichs und Kathedralstadt Augsburg erfolgen.
Inhaltsverzeichnis |
Kennzeichnung und Ausweisung der Augsburger Juden
Den auf seinem Romzug befindlichen König Sigismund erreichte vermutlich während seiner längeren Aufenthalte in Parma und Lucca
Vermutlich hatte man innerhalb der auch über die Vorgänge in Italien normalerweise gut informierten Augsburger Führungsgruppen bereits deutlich früher von dem maßgeblich auf der anfänglichen Allianz mit dem Mailänder Herzog Maria Filippo Visconti gründenden Erfolg Sigismunds in Mailand erfahren.
Die Forschung hat sich bereits innerhalb breiter angelegter Untersuchungen zur Geschichte der jüdischen Gemeinde Augsburgs mehrfach allgemein mit der Kennzeichnung und Ausweisung der dortigen Juden befasst.
Mit dem Verweis auf die mangelnde Unterscheidbarkeit der Juden und deren Ehrwürdigkeit implizierende, angeblich den Priestern ähnliche Bekleidung bediente sich der Augsburger Rat in solchen Fällen häufig begegnender Argumentationsstrategien. Diese offenbar weit verbreitete Denk und Darstellungsmuster aufgreifenden Schilderungen unterstellten insbesondere durch den Bezug auf das Priestergewand der angeblichen Kleidungspraxis der Juden eine besondere Schändlichkeit. Man ging vermutlich davon aus, dass auch dem König diese Argumente vertraut waren und dessen Entscheidung zugunsten des Augsburger Ansinnens beeinflussen würden. Zudem schien mit der ausführlichen Schilderung des angeblichen Fehlverhaltens der Juden eine Möglichkeit für Sigismund bzw. die königliche Kanzlei gegeben, die gewünschte Privilegierung Augsburgs mit einem konkreten Bezug auf die als untragbar dargestellten Verhältnisse in der Kathedralstadt auszustatten.
Das von Ratsseite erhoffte Gebot Sigismunds erfolgte allerdings zunächst nicht. Vielmehr ignorierte dieser die Bitte des Augsburger Rates noch über seine schließlich erst im Mai 1433 erfolgte Kaiserkrönung hinaus. Erst nach weiteren Bemühungen von Augsburger Gesandten und etwa zweieinhalb Jahre nach den ersten Aktivitäten in dieser Angelegenheit erteilte Sigismund die gewünschte kaiserliche Bestätigung.
Die Verdichtung exkludierender Tendenzen um 1430
Die genannten Beschlüsse des Augsburger Rates waren in ihrer Ausrichtung keineswegs singulär, sondern fanden in ähnlichen Formen auch in anderen Städten und Territorien des Reiches während der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts ihre Entsprechungen. Mehrere bedeutende urbane Zentren des Reiches – wie etwa neben Augsburg auch Köln, Wien, Mainz, Zürich, Heilbronn, Eger und Breslau – wiesen seit den zwanziger Jahren bis zur Mitte des Jahrhunderts ihre Juden aus.
Als ein diese Verdichtung exkludierender Tendenzen begünstigender Faktor wird zumeist der finanzielle Niedergang der jüdischen Gemeinden nördlich der Alpen und der vermutete Funktionsverlust jüdischer Finanziers in der Geldleihe angeführt.
Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung in diesem komplexen Geflecht dürfte den Diskussionen um eine Reform von Kirche und Reich im Umfeld der Konzilien von Konstanz (1414–1418) und Basel (1431–1449) zugekommen sein.
Dies geschah zudem vor dem Hintergrund zahlreicher und von den Zeitgenossen vielfach beklagter Missstände und Krisen, die sich sowohl mit Blick auf die Amtskirche als auch auf die politischen Zustände im Reich fassen lassen. Neben den schweren Konflikten zwischen Papst und Konzil, die schließlich 1439 zu der erneuten Wahl eines Gegenpapstes durch das Basler Konzil führen sollten,
Kennzeichnend ist der kontrovers geführte Wucherdiskurs allerdings auch für den langwierigen Streit um die Zulassung des Geldhandels von Juden, innerhalb dessen zunehmend kanonistische Regelungen bzw. Forderungen im Rahmen ius commune geltend gemacht wurden. Dies führte im Zuge der ‚Verwissenschaftlichung' des Rechtswesens zur verstärkten Produktion und Rezeption von Rechtsgutachten, die sich – zunächst insbesondere in Italien, dann maßgeblich von dort ausgehend bald auch im nordalpinen Regnum – mit dieser Frage auseinandersetzten.
Ein wichtiger Faktor wird zudem mit der gerade in den Städten zentrierten Predigttätigkeit angesprochen. Zu den bedeutendsten Erscheinungsformen unter diesen ist sicherlich die Observanzbewegung innerhalb des Franziskanerordens zu zählen. Die intensivierte Tätigkeit von dieser Bewegung zumindest nahestehenden Wanderpredigern brachte vor allem in Italien und in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auch nördlich der Alpen durch die publikumswirksame Verbreitung deutlich antijüdischer Inhalte, die sich nicht zuletzt eben auf den Geldhandel bezogen, für die jüdische Bevölkerung erhebliche Beeinträchtigungen mit sich.
Die Kennzeichnung. Traditionen und Reformdiskurs
Die Forderung einer Kennzeichnung der Juden ist keineswegs eine neue Erscheinung des 15. Jahrhunderts, sondern sie gehörte bereits lange zuvor zu den ‚Standards' der Maßnahmenkataloge päpstlicher Vorgaben oder konziliarer Beschlüsse, welche zum Ziel hatten, die Kontaktebenen zwischen Christen und den Angehörigen anderer Religionen mit unterschiedlichen Begründungen zu begrenzen.
Ähnlich verfuhr man in der Regel während der folgenden Konzilien und Synoden, die sich mit diesen Fragen vom 13. bis in das 15. Jahrhundert hinein beschäftigten. Im Gefolge dieser Vorgaben wurde in verschiedenen Herrschaftsgebieten die Einführung entsprechender Kleidungsvorschriften angewiesen, die sich aber bezüglich Gestalt und Farbe der Zeichen stark unterschieden und über deren tatsächliche Anwendung im Alltag nur wenig gesagt werden kann. Dies zumal, da sich die Juden beispielsweise durch finanzielle Leistungen vom Tragen der als äußerst diskriminierend empfundenen Zeichen befreien konnten und diese somit häufig eher als einträgliche Mittel königlicher Finanzpolitik dienten.
Diese Verhältnisse begannen sich aber offenbar gerade seit der Wende zum 15. Jahrhundert deutlich zu wandeln, wie eben der Augsburger Fall in deutlicher Art und Weise dokumentiert. Auch hier wurden verschiedene Faktoren wirksam. Nördlich der Alpen scheint der Judenhut nicht mehr in der zuvor begegnenden Häufigkeit getragen worden zu sein, was wiederum selbst danach fragen lässt, inwiefern die Juden hiermit bereits auf wachsende Ausgrenzungsvorgänge in den Städten reagierten.
Auch wenn dies zunächst nicht gelang und Benedikt XIII. 1417 in Konstanz für abgesetzt erklärt wurde, hatten die durch ihn verabschiedeten Regelungen zum Verhältnis von Christen und Juden doch ein erstaunliches Gewicht für die Vorgänge der Folgezeit. So beschloss am 7. September 1434 das Konzil von Basel im Rahmen mehrerer Reformbeschlüsse auch ein Dekret, das sich mit den Juden und dem Umgang mit den zum Christentum Konvertierten befasste. Das Konzilsdekret ‚De Iudeis et Neophitis' orientierte sich bezüglich der Inhalte und der Schärfe der Reglementierungen in deutlicher Weise an der Bulle Benedikts XIII. von 1415.
Die Vorgaben kirchlicher Versammlungen und Amtsträger verschärften sich also zu jener Zeit, doch erklärt dies noch nicht, warum gerade in den Städten südlich und nördlich der Alpen diese Bestimmungen nun teilweise tatsächlich eine Umsetzung erfuhren und warum dabei – wie im Falle Augsburgs, aber keineswegs überall – die städtischen Führungsgremien selbst aktiv wurden. Offenbar trafen auch hier verschiedene Faktoren des Wandels gerade in den Städten zusammen. Bedeutung gewann hierbei etwa, dass die Forderung der sichtbaren distinctio vor dem Hintergrund der geschilderten Beschlüsse bald zum festen Repertoire innerhalb einer ohnehin intensivierten Predigttätigkeit gehörte und somit dem Publikum regelmäßig ins Gedächtnis gerufen wurde, womit sich eine ähnliche Relevanz des ‚Öffentlichen' wie innerhalb des in den Fallstudien zur Iberischen Halbinsel thematisierten Öffentlichkeitsdiskurses des Eulogius findet. Hinzu trat die zunehmende Ausformung einer städtischen Obrigkeit in Gestalt des Ratsregiments und eine damit einhergehende Verdichtung der Ordnungsbemühungen innerhalb des städtischen Einflussbereichs. Der Rat beanspruchte in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch Regelungskompetenzen im kultischen Bereich für sich. Dies ging mit der teilweise ausdrücklich betonten Wahrnehmung der eigenen Stadt als ‚heilig' einher, was etwa im Falle der Ausweisung der Kölner Juden im Jahre 1424 und der erst 1431 erfolgten Begründung durch das dortige Führungsgremium vor Sigismund bedeutsam wurde.
Die Bewilligung der durch den Augsburger Rat geforderten Kennzeichnung der Juden durch Kaiser Sigismund erfolgte nach über zweijährigen Bemühungen des städtischen Führungsgremiums am 23. September 1434 und somit lediglich etwa zwei Wochen nach der Verabschiedung des entsprechenden Dekrets ‚De Iudeis et Neophitis' vom 7. September jenes Jahres. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Verabschiedung des Konzilsdekrets und der schließlich im Augsburger Sinne erfolgten Bestätigung des Kennzeichnungsbeschlusses durch den aus Italien zurückgekehrten Sigismund dürfte wohl kaum als Zufall anzusehen sein. Die kaiserliche Kanzlei lehnte sich mit dem Wortlaut des Gebotes eng an die bereits bekannte Argumentation des eingangs thematisierten Augsburger Schreibens an und beklagte die mangelnde Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Christen und Juden, der nun durch ein Zeichen an der Kleidung abzuhelfen sei, sodass die Juden nicht Ehrbezeugungen und Grußformen empfangen würden, derer sie als Schmäher Gottes und des christlichen Glaubens nicht wert seien. Vielmehr sollte mit dem Zeichen nun umso effektiver an die Leiden Christi erinnert werden, wie die kaiserliche Bestätigung in Anlehnung an die bekannte Formel des heiligen Augustinus zur Duldung der Juden unter den Christen weiter ausführt.
Auch die in Augsburg gewählte Form der Kennzeichnung verdient Interesse. Der Besonderheit, dass es sich um ein an der Kleidung angebrachtes Zeichen und nicht etwa um den sogenannten Judenhut handeln sollte, hatte die Augsburger Führung bereits in dem ersten Schreiben an Sigismund in dieser Angelegenheit höchste Bedeutung beigemessen. Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass in der ersten Version des Schreibens nur allgemein von einem Zeichen die Rede war, während – wie der Eintrag in den Augsburger Missivbüchern belegt – die Anbringung des Zeichens an der Kleidung eigens ergänzt wurde.
Der Augsburger Fall. Juden, städtische Politik, Reich und Konzil
Die Augsburger Ratspolitik gegenüber den Juden der schwäbischen Reichs und Kathedralstadt während der dreißiger Jahre des 15. Jahrhunderts ist keineswegs als isolierter Vorgang zu betrachten. Vielmehr sind die Ereignisse in Augsburg vor dem Hintergrund des Zusammentreffens vielgestaltiger lokaler Gegebenheiten und überlokaler Faktoren einzuordnen, die wiederum jeweils untereinander in vielfacher Form verbunden und gleichsam unauflöslich verwoben waren. Dieses komplexe Zusammenspiel der im Rahmen des vorliegenden Beitrags nur überblicksartig zu schildernden Gegebenheiten und Wandlungsvorgänge auf religiösen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und rechtlichen Ebenen bot den Hintergrund der in Augsburg greifbaren antijüdischen Vorgaben, die sich zwischen 1432 und 1438 stetig verdichteten. Kaum zufällig liegt dieser engere zeitliche Rahmen im Zentrum weitreichender und vielschichtiger Krisenerscheinungen und ebenso breit gefasster Reformkonzeptionen in Kirche und Reich, die nur in europäische Zusammenhänge einzuordnen sind.
In welcher Weise überlokale und überregionale Verbindungslinien hierbei wirksam wurden, zeigt auch die mit dem Augsburger Fall von 1434 erstmals im nordalpinen Reichsgebiet nachweisbare Kennzeichnung der Juden mit dem sogenannten Gelben Ring. Mit dieser von jüdischer Seite als in besonderer Weise diskriminierend empfundenen Form der Kennzeichnung orientierte man sich offenbar an dem Beispiel der Städte Ober und Mittelitaliens, wo der Ring mit einem über die früheren Zeichen ähnlicher Art hinausgehenden, eigenen Symbol und Markierungscharakter seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert Verbreitung fand. Berufen konnte sich die Augsburger Führung bei ihrem Vorgehen bezeichnenderweise auf die sich im politischen Umfeld des Konstanzer Konzils und zunächst mit einem räumlichen Schwerpunkt auf der Iberischen Halbinsel wieder intensivierenden Diskussionen um die Beziehungen zwischen Christen und Juden, die schließlich mit dem in scharfer Form eine Abgrenzung zwischen christlichen und jüdischen Lebensbereichen fordernden Basler Konzilsdekret ‚De Iudeis et Neophitis' im September 1434 einen Höhepunkt erreichten. Die schließlich in größter zeitlicher Nähe zu der Verabschiedung des genannten Dekrets erfolgte Bestätigung der von der Augsburger Führung seit über zwei Jahren geforderten Kennzeichnung der städtischen Juden spricht dafür, dass erst der Konzilsbeschluss den mittlerweile als Kaiser aus Italien zurückgekehrten Sigismund bewog, dem Drängen des Augsburger Rates nachzugeben.
- ↑ Die Einordnung der Augsburger Vorgänge in die komplexen europäischen Rahmenbedingungen zwischen Reich, Konzil und reichsstädtischen Interessen kann in dem hier vorgegebenen Rahmen nur überblicksartig erfolgen. Eine breiter angelegte Untersuchung mit Schwerpunkt auf eben diesen Rahmenbedingungen liefert Jörg, Zwischen Basler Konzil (2010). Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Parma (25. März bis 25. Mai 1432) war Sigismund gezwungen, über einen Monat in Lucca (31. Mai bis 4. Juli 1432) sowie schließlich gar über neun Monate in Siena (12. Juli 1432 bis 23. April 1433) auszuharren, bevor er schließlich in Rom einziehen konnte. Vgl. Hoensch, Itinerar (1995), 118.
- ↑ StA Augsburg, Schätze 105. Missivbuch III (1429–1435), Nr. 764, fol. 175r. Vgl. zur neueren Sigismund-Forschung, die seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts neue Impulse erfahren und zu neuen Bewertungen der Regierungszeit des Luxemburgers geführt hat, etwa Hoensch, Kaiser Sigismund (1996); Baum, Kaiser Sigismund (1993); Kintzinger, Westbindungen (2000); Wefers, Politisches System (1989). Vgl. zuletzt die Beiträge in Pauly, Sigismundus von Luxemburg (2006).
- ↑ StA Augsburg, Schätze 105. Missivbuch III (1429–1435), Nr. 765, fol. 175v. Dieses Vorgehen war für das Botenwesen der Zeit keineswegs unüblich. Vgl. allgemein die Beiträge in Schwinges / Wriedt, Gesandtschafts und Botenwesen (2003).
- ↑ StA Augsburg, Schätze 105. Missivbuch III (1429–1435), Nr. 765, fol. 175v.
- ↑ StA Augsburg, Schätze 105. Missivbuch III (1429–1435), Nr. 765, fol. 175v. Vgl. zur Kammerknechtschaft und ihrer vergleichenden Einordnung jetzt Haverkamp, Ebrei in Italia (2010). Vgl. allgemein zum Verhältnis von Rat und Geistlichkeit in Augsburg wegweisend Kießling, Bürgerliche Gesellschaft (1971). Vgl. zur Entwicklung des Augsburger Rates grundlegend Rogge, Für den Gemeinen Nutzen (1996).
- ↑ Vgl. zu diesen Verbindungen zuletzt Somaini, Relations complexes (2006).
- ↑ Vgl. die Zusammenschau bei Hoensch, Kaiser Sigismund (1996), 371–399.
- ↑ Für diese Vermutung spricht auch die Tatsache, dass zeitgleich mit dem Schreiben an Sigismund in dieser Angelegenheit ein Augsburger Brief an den königlichen Kanzler Kaspar Schlick erging, von dem man sich offensichtlich eine maßgebliche Einflussnahme zugunsten Augsburgs beim König erhoffte. Vgl. StA Augsburg, Schätze 105. Missivbuch III (1429–1435), Nr. 766, fol. 175v–176v.
- ↑ Vgl. Hoensch, Itinerar (1995), 118.
- ↑ Mütschele, Juden (1996); Schimmelpfennig, Christen und Juden (1995); Baer, Zwischen Vertreibung und Wiederansiedlung (1995). Vgl. zudem den kurzen Beitrag von Bell, Anti-Judaism (1994–1996). Vgl. auch die älteren Studien bei Steinthal, Geschichte der Augsburger Juden (1911); Grünfeld, Gang durch die Geschichte (1917).
- ↑ Vgl. zur Praxis der Privilegienerteilung etwa Battenberg, Privilegia contra Iudaeos (1999).
- ↑ StA Augsburg. Urkundensammlung 1434, Nr. 32 (23. September 1434).
- ↑ Stadtbuch von Augsburg, Ed. Meyer, 260f. Vgl. zu den früheren, 1276 fixierten Regelungen zudem ebd., 52–58. Vgl. zu derartigen gemischten Gerichtsgremien am Beispiel Regensburgs auch Cluse, Stadt und Judengemeinde (2002).
- ↑ StA Augsburg, Ratsprotokolle (1438), fol. 226r. Ein Abdruck des Ausweisungsbeschlusses ist enthalten in: Chroniken, Augsburg, 377f.
- ↑ Vgl. Ziwes, Territoriale Judenvertreibungen (1999), für eine Zusammenstellung der Ausweisungen im süddeutschen Raum. Vgl. für den Nordwesten und die spätere Schweiz zudem Ries, Judenvertreibungen (1999); Gilomen, Aufnahme (2000). Vgl. zur Anwendbarkeit des Konzepts der Inklusion und Exklusion für die historische Forschung zuletzt Gestrich / Raphael, Inklusion / Exklusion (2004); Bohn, Inklusion und Exklusion (2008).
- ↑ Vgl. zuletzt ausführlich Lang, Ravensburger Ritualmordbeschuldigung (2007).
- ↑ Vgl. Wenninger, Man bedarf keiner Juden mehr (1981). Vgl. mit anderer Gewichtung Toch, Wirtschaftliche Tätigkeit (2003).
- ↑ Mentgen, Judenvertreibungen (2006), 367–403; Toch, Verfolgungen (2003).
- ↑ Vgl. zu derartigen Verknüpfungen besonders Haverkamp, Innerstädtische Auseinandersetzungen (1991); Ders., Judenverfolgungen (1981).
- ↑ Brandmüller, Konzil von Konstanz (1991–1997); Helmrath, Basler Konzil (1987); Hlaváček / Patschovsky, Reform (1996), Dendorfer / Märtl, Nach dem Basler Konzil (2008).
- ↑ Interessanterweise war es gerade unter dem durch das Konzil zum Gegenpapst Felix V. gewählten ehemaligen Herzog Amadeus VIII. von Savoyen vor seiner Übergabe der Regierungsgeschäfte und dem Rückzug in eine elitäre Klostergemeinschaft am Genfer See in seinen Herrschaftsgebieten zu massiven antijüdischen Repressalien gekommen. Vgl. hierzu Bardelle, Juden (1998), 265–307.
- ↑ Smăhel, Hussitische Revolution (2001); Wefers, Politisches System (1989).
- ↑ Vgl. jetzt Jörg, Teure (2008).
- ↑ Vgl. Koller, Reformation Kaiser Sigismunds (1964), 314.
- ↑ Vgl. mit Blick auf Italien etwa Quaglioni, Gli Ebrei (1995). Vgl. zudem auch die Beiträge in: Quaglioni / Todeschini / Varanini, Credito (2005). Vgl. für die Deutschen Lande jüngst die umfangreiche Studie von Isenmann, Gelehrte Juristen (2006).
- ↑ Vgl. hierzu demnächst Jörg, Wucherdiskussion (2011). Vgl. zur Rechtsposition und –wahrnehmung allgemein Magin, Wie es umb der iuden (1999); Willoweit, Rechtstellung der Juden (2003).
- ↑ Vgl. zur Situation in Italien den Überblick bei Hay, Church in Italy (1977), bes. 72–90. Vgl. zur Einordnung in breiterer räumlicher und zeitlicher Perspektive die Beiträge in Elm, Reformbemühungen (1989). Vgl. mit Blick auf die Folgen für die Juden in den Städten Italiens etwa Owen Hughes, Distinguishing Signs (1986).
- ↑ Besondere Relevanz besaßen in dieser Hinsicht die Predigtreise und Kreuzzugsaufrufe des Johannes Kapistran, dessen Heiligsprechung und zunächst positiv bewertete Predigttätigkeit zu der Charakterisierung als „Apostel Europas“ führten. Vgl. etwa Hofer, Johannes Kapitran (1964–1965). Vgl. zur Einordnung der Predigtreise allgemein Elm, Johannes Kapistrans Predigtreise (1989). Vgl. zu den Folgen der Predigttätigkeit Kapistrans für die Juden zuletzt Petersen, Predigttätigkeit (2003). Vgl. zur Wirkung der Observanz in Böhmen auch Hlaváček, Franziskaner-Observanten (2006).
- ↑ Chroniken, Augsburg, 377: (…) und das von manigerlay ursach wegen und sunderlich umb des willen, das man an den cantzlen offennlich von in predigt, wievil übels darus komme, das man si in stetten und ouch anderschwa enthielte und ouch von ungehorsamkait wegen, die si wider der statt bott und gesatzte in vil wege getaun hätten.
- ↑ Vgl. zum Folgenden die vor dem Hintergrund der damaligen Entwicklungen entstandene, bahnbrechende Studie von Kisch, Yellow Badge (1979), eine erste Fassung erschien unter dem Eindruck der damals aktuellen Vorgänge im Dritten Reich bereits 1942 in: Historia Judaica 4.2., 1942, 95–127. Vgl. zudem jüngst die Überlegungen von Schreiner, Gelbe zeychen (2008).
- ↑ Für das Jahr 850 begegnet ein Gebot des ʿabbāsidischen Kalifen al-Mutawakkil zur Kennzeichnung der ‚Ungläubigen‘ sowie ihrer Sklaven durch gelbe bzw. honigfarbene Flicken und Gürtel oder Kapuzen, Turbane und Kopftücher. Vgl. Lewis, Juden (1987), 50f. Vgl. mit Hinweis auf die allgemeine Vorgabe der Unterscheidbarkeit von Muslimen und Nicht-Muslimen bezüglich ihrer Kleidung durch den Kalifen ʿUmar im Jahre 634 auch Schreckenberg, Christliche Adversus-Judaeos-Texte: 11.–13. Jh. (1997), 424. Vgl. mit Hinweis auf bis in vorchristliche Zeiten zurückreichende Vorbilder zudem Aschoff, Judenkennzeichnung (1993), 23. Siehe auch im Abschnitt Koptische Sprache und Identität im fāṭimidischen und ayyūbidischen Ägypten.
- ↑ Vgl. zuletzt in Dekrete der ökumenischen Konzilien. Ed. Alberigo / Jedin, 266. Vgl. zur Einordnung der Konzilsbeschlüsse Schreckenberg, Christliche Adversus-Judaeos-Texte: 11.–13. Jh. (1997), 423–431.
- ↑ Besondere Besorgnis verursachte hierbei die reale oder vermutete ‚Gefahr‘ sexueller Kontakte zwischen Christen und Andersgläubigen. Vgl. Dekrete der ökumenischen Konzilien. Ed. Alberigo / Jedin, 266: Unde contingit interdum, quod per errorem christiani Iudaeorum seu Saracenorum et Iudaei seu Saraceni christianorum mulieribus commisceantur. Dies konnte selbstverständlich auch zur Instrumentalisierung entsprechender Verdächtigungen im städtischen Alltag führen. Vgl. für ein Augsburger Beispiel zuletzt Müller, Sex and Crime (2005). Generell ist im Rahmen der Kennzeichnungsvorgänge zudem die Bedeutung der Zuschreibung von Fremdheit und der entsprechenden Diskurse zu bedenken. Vgl. hierzu jetzt Bell, Lederstrumpf (2010). Für die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Manuskript bin ich Peter Bell, M.A. zu Dank verpflichtet.
- ↑ Isenmann, Steuern und Abgaben (2003), 2258–2261.
- ↑ Vgl. zur Forschungsdiskussion Straus, Jewish Hat (1942); Sansy, Chapeau juif (1992).
- ↑ Dies gilt selbstverständlich nicht für solche Fälle, in denen der Judenhut von obrigkeitlicher Seite mit einer bestimmten Form und insbesondere Farbgebung als diskriminierendes Kleidungsstück vorgeschrieben wurde. Vgl. zu derartigen Fällen mit Blick auf Italien besonders Ravid, From Yellow to Red (1992).
- ↑ So verpflichtete der bekannte Paragraph des Augsburger Stadtbuchs von 1276 keineswegs alle Mitglieder der jüdischen Gemeinde zum Tragen des Judenhutes, sondern vielmehr nur den Verantwortlichen für den Verkauf des von jüdischer Seite produzierten Fleisches an der entsprechenden Fleischbank des Marktes. Vgl. Stadtbuch von Augsburg, Ed. Meyer, 57.
- ↑ Noch 1405 sollen allerdings reichsstädtische Ratsgremien auf das Bestreben König Ruprechts hin gegen die Juden des Reiches wegen angeblich mangelnder Beachtung entsprechender Kleidungsvorschriften diesem zur Kenntnisnahme solche Judenhüte zugesandt haben. Vgl. zu den Aktivitäten des Frankfurter Rates in diesen Fragen demnächst Jörg, Wucherdiskussion (2011).
- ↑ Vgl. zur Einordnung Simonsohn, Apostolic See (1991), 140; 263f.
- ↑ Girgensohn, Schisma (1989); Verger, Pedro de Luna (2004).
- ↑ Der Charakter der auch zuvor nicht selten abgehaltenen Glaubensdisputationen zwischen Christen und Juden wandelte sich im Verlauf der spätmittelalterlichen Jahrhunderte zu Veranstaltungen, deren Ausgang ebenso wie deren anschließende Instrumentalisierung zu Ungunsten der Juden bereits im Vorfeld feststanden. Vgl. mit Blick auf die Disputationen von Paris (1240), Barcelona (1263) und Tortosa (1413/1414) allgemein Maccoby, Judaism on Trial (1982). Vgl. zu den ‚Gesprächen‘ von Tortosa zudem Ders., Tortosa Disputation (1998); Godfrey, Tortosa Disputation (1993); Baer, Disputation von Tortosa (1931). Vgl. zuletzt die Einordnung Borgolte, Christen und Juden (2008).
- ↑ Albarracin, Disputa religiosa (2001).
- ↑ Vgl. zu den politischen Konstellationen und der ‚Spanischen Konzilsnation‘ in Konstanz ausführlich Brandmüller, Konzil von Konstanz (1997), 224–276.
- ↑ Vgl. zuletzt Dekrete der ökumenischen Konzilien. Ed. Alberigo / Jedin, 483–485.
- ↑ Vgl. zur Position des Dekrets im Rahmen antijüdischer päpstlicher und konziliarer Beschlüsse Mentgen, Juden (2001), 340.
- ↑ Dekrete der ökumenischen Konzilien. Ed. Alberigo / Jedin, 483–485. Vgl. mit Blick auf die Verhältnisse in Süditalien während des ausgehenden 13. Jahrhunderts zuletzt Scheller, Politische Stellung (2009); Ders., Bettelorden (2008).
- ↑ Haverkamp, Heilige Städte (1987). Vgl. zu dem Kölner Fall auch Schmandt, Judei (2002), 197–207.
- ↑ Dies gilt insbesondere für jene Regelungen und Vorgaben, die sich auf bestimmte Gruppen oder Gemeinschaften in der Stadt bezogen und deren Umsetzungen Robert Jütte als sogenannte „Stigma-Symbole“ charakterisiert hat. Vgl. Jütte, Stigma-Symbole (1993).
- ↑ Vgl. für Augsburg am Beispiel der Bettler die Regelungen von 1459 und 1491. Vgl. zu diesen zuletzt Jörg, Teure (2008), 326–329.
- ↑ StA Augsburg, Urkundensammlung 1434, Nr. 32 (23. September 1434).
- ↑ StA Augsburg, Schätze 105. Missivbuch III (1429–1435), Nr. 764, fol. 175r.
- ↑ Mütschele, Juden (1995), 306f.; Schreiner, Gelbe zeychen (2008); Magin, Wie es umb der iuden (1999), 157.
- ↑ Toaff, Jewisch Badge (1991).
- ↑ Vgl. zur Kennzeichnung in Venedig besonders Ravid, From Yellow to Red (1992), 182. Vgl. zum Symbolgehalt jetzt Cassen, Jewish Badge (2007), 227–242. Im Augsburger Fall war das Zeichen mit neunzehn Zentimetern Außendurchmesser ungewöhnlich groß bemessen. In den Missivbüchern der Stadt ist eine zeitgenössische Zeichnung des Rings erhalten. Über Größe und Farbwahl informiert die beigestellte Erläuterung: Daz ist der Juden zeichen an weytin und lengin an brait und sol gelbe sein. Vgl. StA Augsburg, Missivbuch III (1429–1435), Nr. 1387, fol. 334r. Vgl. auch Mütschele, Juden (1995), 161. Inwiefern der aufwendig dargestellte Judenhut innerhalb des Ringes tatsächlich auch bei den Stoffzeichen Anwendung fand oder hier nur durch den Zeichner eine zusätzliche Illustration des Bezugs auf die Juden beabsichtigt war, ist unklar. Da eine 1435 in Schaffhausen nachweisbare rotfarbige Kennzeichnung ebenfalls den Ring mit Judenhut zeigt, könnte allerdings tatsächlich auch in Augsburg ein in dieser Form gehaltenes Zeichen intendiert und somit ein Verweis auf den zuvor im Reichsgebiet als Unterscheidungsmerkmal üblichen Judenhut angedacht gewesen sein. Vgl. Art. Schaffhausen, in: GJ 3.2. Tübingen 1995, 1307–1315, hier 1309. Vgl. zu diesem Fall zuletzt Gilomen, Kooperation (2009), 173.

