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Bildungszeit

1. Allgemeines

Bildungszeit dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021 haben Arbeitnehmende im Land Berlin, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgebenden, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeit).

Die politische Bildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

Die berufliche Weiterbildung soll die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, erneuern, verbessern und erweitern sowie die Kenntnis betrieblicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.

Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten soll die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fördern. Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden.

2. Anspruch

Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet.

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Wurde der Anspruch auf Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

3. Anerkennung

Die bezahlte Freistellung eröffnet die Teilnahmemöglichkeit an Veranstaltungen, wenn sie durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales anerkannt sind.

Berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder staatlich anerkannten privaten Schulen mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden, gelten als anerkannt.

Politische Bildungsveranstaltungen, die von der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, der Bundeszentrale für politische Bildung oder den Berliner Volkshochschulen durchgeführt werden, gelten als anerkannt.

4. Wie beantragen Sie Bildungszeit?

Beschäftigte der HU sollten Ihre:n Fachvorgesetzte:n die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt der Bildungszeit so frühzeitig wie möglich mitteilen.

Bitte füllen Sie den Antrag auf Bildungszeit aus und fügen die erforderlichen Unterlagen hinzu (Beschreibung der Bildungsveranstaltung sowie Anerkennungsbescheid). Alle Unterlagen senden Sie bitte – i. d. R. sechs Wochen vor Beginn der Freistellung – an:


Abteilung für Haushalt und Personal
Referat Personalentwicklung
Berufliche Weiterbildung
Dörthe Schimansky-Geier
☎ 030/ 2093 12661
doerthe.schimansky-geier@hu-berlin.de
Für Beamte:innen gilt das Berliner Bildungszeitgesetz leider nicht. Sie können einen Antrag auf Sonderurlaub nach Sonderurlaubsverordnung in dem Referat Personalstelle Beamte stellen.

Formular

Icon Download Antrag auf Bildungszeit

Rechtliche Grundlagen

Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO)